BGer 6B_903/2016
 
BGer 6B_903/2016 vom 14.10.2016
{T 0/2}
6B_903/2016
 
Verfügung vom 14. Oktober 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision des Strafbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016.
 
Erwägung:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill