BGer 2C_312/2016
 
BGer 2C_312/2016 vom 27.10.2016
{T 0/2}
2C_312/2016
 
Verfügung vom 27. Oktober 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 7. März 2016.
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2016, mit welchem dieses kantonal letztinstanzlich eine Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2015 bestätigt hat, wonach die Aufenthaltsbewilligung der mazedonischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 1978) zufolge Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr verlängert werde und ihrem vorehelichen Sohn B.A.________ (geb. 2001) eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werde,
in die von den Betroffenen hiegegen am 11. April 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in die Sistierungsverfügung des Abeilungspräsidenten vom 3. August 2016,
in die Eingabe des kantonalen Migrationsamtes vom 20. September 2016, wonach A.A.________ erneut geheiratet habe und ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden sei,
in die Wiederaufnahmeverfügung des Abteilungspräsidenten vom 29. September 2016, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bis zum 14. Oktober 2016 zur Verfahrenserledigung und zur Kostenregelung äussern könnten,
dass das Migrationsamt binnen Frist keine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht hat, die Beschwerdeführer mit - an sich verspäteter - Eingabe vom 20. Oktober 2016 hingegen darum ersuchen, das Verfahren abzuschreiben, da infolge der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer das rubrizierte Verfahren obsolet geworden sei,
dass die Beschwerdeführer ferner beantragen, die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen,
 
in Erwägung:
dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass das vorliegende Verfahren durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass bezüglich der Parteientschädigung antragsgemäss entschieden werden kann, da die Beschwerdeführer keine solche beantragen und die übrigen Verfahrensbeteiligten ohnehin keinen Anspruch darauf hätten (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein