BGer 1B_399/2016 |
BGer 1B_399/2016 vom 31.10.2016 |
{T 0/2}
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1B_399/2016
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Urteil vom 31. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Thomas Hansjakob,
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Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: |
1. Der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen liess am 2. August 2016 A.________ festnehmen und stellte am 4. August 2016 einen Haftantrag. Der Haftrichter versetzte A.________ in der Folge für drei Monate in Untersuchungshaft. Am 4. August 2016 führte der Erste Staatsanwalt mit A.________ die Festnahmeeröffnung durch. Dabei stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Ersten Staatsanwalt. Dasselbe taten mit Eingabe vom 3. August 2016 auch die Ehefrau und die Tochter von A.________. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. September 2016 die Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe 26. Oktober 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden und setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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