BGer 5A_495/2016
 
BGer 5A_495/2016 vom 11.11.2016
{T 0/2}
5A_495/2016
 
Urteil vom 11. November 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Bezirksgericht Hinwil.
Gegenstand
Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung.
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2016 (PS160089-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Nachdem die C.________ die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über die A.________ AG verlangt hatte, ersuchte diese am 11. Januar 2016 beim Bezirksgericht Hinwil um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 setzte das Bezirksgericht den Entscheid über das Konkursbegehren bis zur Erledigung des Gesuchs um Nachlassstundung aus. Am 11. Februar 2016 wurde der A.________ AG die provisorische Nachlassstundung bis zum 11. April 2016 gewährt. Als provisorische Sachwalterin wurde die B.________ AG, handelnd durch D.________, bestellt. Die A.________ AG gelangte gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Zürich und wandte sich insbesondere gegen die Wahl der Sachwalterin. Die Beschwerde wurde am 8. März 2016 abgewiesen.
A.b. Nach Erhalt des Sachwalterberichts verlängerte das Bezirksgericht am 8. April 2016 die provisorische Nachlassstundung um einen weiteren Monat bis zum 11. Mai 2016. Da gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin die fehlenden Mittel zur Sanierung (Fr. 2 Mio.) bis zum 11. April 2016 eingehen sollten, erscheine es angemessen, der Gesuchstellerin im Sinne einer letzten Chance zur Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel die provisorische Nachlassstundung (und entsprechend dem Antrag der Sachwalterin) um einen Monat zu verlängern. Mit dem gleichen Entscheid lud das Bezirksgericht die Gesuchstellerin und die Sachwalterin zur Verhandlung auf den 27. April 2016 ein.
A.c. Am 28. April 2016 widerrief das Bezirksgericht die provisorische Nachlassstundung mangels Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages und eröffnete zugleich den Konkurs über die A.________ AG. Zur Begründung hielt das Nachlassgericht u.a. fest, dass die wiederholten Versuche des Geschäftsführers der Gesuchstellerin, den (Nicht-) Eingang der 2 Mio. zu erklären, je länger je weniger glaubhaft seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angekündigte Überweisung bei der Bank E.________ immer noch nicht eingetroffen sei und wann das Geld der Gesuchstellerin zur Verfügung stehen werde; eine Überweisung könne sich um ein paar Tage verzögern, nicht aber seit März 2015, d.h. um mittlerweile über ein Jahr.
B. Die A.________ AG gelangte daraufhin mit einer ganzen Reihe von Anträgen an das Obergericht, welches ihre Beschwerde am 25. Mai 2016 abwies.
C. Mit Eingaben vom 4. Juli 2016 sowie vom 19. September und 14. Oktober 2016 hat sich die A.________ AG an das Bundesgericht gewandt. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht. Zudem seien alle Kostenentscheide der beiden kantonalen Instanzen aufzuheben. Mit ihren Eventualbegehren strebt sie im Wesentlichen die rechtskonforme Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils an. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesgericht um Ansetzung einer Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet; das Bezirksgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die provisorische Sachwalterin wurde als Verfahrensbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladen. Sie opponiert nicht gegen das Gesuch. Mit Verfügung vom 22. September 2016 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowohl hinsichtlich des Rechtskraftseintritts des Konkurses wie auch hinsichtlich dessen Vollstreckbarkeit zuerkannt worden, wobei allenfalls bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht erhalten bleiben.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein Urteil über die Konkurseröffnung infolge Widerrufs einer provisorischen Nachlassstundung, nachdem die Verhandlung betreffend Gewährung der definitiven Stundung keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages ergeben hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde, so dass die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind als solche entgegenzunehmen, soweit sie fristgerecht erfolgt sind (Art. 100 Abs. 1 BGG). Damit entfällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
1.2. Die Entscheidung, mit welcher der Richter die provisorische Stundung widerruft bzw. die definitive Stundung nicht bewilligt und von Amtes wegen den Konkurs eröffnet (Art. 294 Abs. 3 SchKG) ist ebenso wenig eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG wie die Konkurseröffnung zufolge Nichtbewilligung der provisorischen Stundung (Art. 293a Abs. 3 SchKG; BGE 142 III 364 E. 2.3, 2.4 S. 367). Mit vorliegender Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Auf eine Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, soweit daraus hervorgeht, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt überdies selber keine Beweise, weshalb auf die diesbezüglichen Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen) der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist. Ebenso wenig werden die eingereichten Dokumente, die sich nicht bereits in den kantonalen Akten befinden, berücksichtigt. Eine mündliche Parteiverhandlung drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf (Art. 57 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Reihe von formellen Fehlern im kantonalen Verfahren geltend.
2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Bezirksgericht das am 28. April 2016 ergangene Urteil (Konkurseröffnung) dem Anwalt der Beschwerdeführerin tags darauf per eingeschriebener Post und vorab um 14.59 Uhr per Fax zugestellt hatte. Der Anwalt habe den Eingang der Faxsendung um 15.00 Uhr bestätigt. Um 16.02 Uhr habe der Anwalt einen Fax an das Bezirksgericht versandt, worin er den Entzug des Mandats mitteilte. Aus der Sendebestätigung Track & Trace gehe hervor, dass um 16.35 Uhr auf der Post Hinwil die "Anmeldung der Sendung durch Versender (Dateneinlieferung) " erfolgt war. Aus diesem zeitlichen Ablauf schloss die Vorinstanz, dass das Bezirksgericht erst nach dem Versand des Urteils vom Mandatsentzug Kenntnis erhalten hatte.
Die Beschwerdeführerin erneuert vor Bundesgericht ihre Kritik an der Eröffnung des bezirksgerichtlichen Urteils. Soweit sie vorträgt, sie sei im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen, stellt sie die Kenntnisnahme des Mandatsentzugs durch das Bezirksgericht und damit den Sachverhalt in Frage. Ihre diesbezüglichen Vorbringen bestehen aus einer wörtlichen Wiedergabe der Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, welche durch die Behauptung ergänzt werden, das Bezirksgericht habe bereits vor dem Urteilsversand vom Mandatsentzug gewusst. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Willkürbeschwerde in keiner Weise. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einvernahme des damaligen Anwaltes in diesem Zusammenhang zu neuen Erkenntnissen führen könnte. Damit ist dem Vorwurf, die Zustellung sei nicht rechtskonform erfolgt und müsse daher neu vorgenommen werden, die Grundlage entzogen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten und mit Hinweisen auf die Lehre begründet hat, werden gerichtliche Verfügungen und Entscheide zwingend an den Vertreter zugestellt, sofern die Parteien einen solchen bezeichnet haben (Art. 137 ZPO). Daran ändert auch die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin nichts.
2.2. Die Vorinstanz nahm zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe seine Verfügungen vom 8. April 2016 (Vorladung zur Verhandlung nebst Verlängerung der provisorischen Stundung) und vom 25. April 2016 (Abweisung der Verschiebungsgesuchs) nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, einlässlich Stellung. Sie hat darauf hingewiesen, dass es sich um prozessleitende Verfügungen handle (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Solche könnten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sofort angefochten werden und seien daher mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. In den andern Fällen setze die Anfechtbarkeit einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus und die prozessleitende Verfügung enthalte daher gemäss ihrer Praxis keine Rechtsmittelbelehrung. Indes könne diese mit dem Entscheid in der Sache mitangefochten werden. Wie es sich mit der Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung allgemein verhält, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden; das Gleiche gilt für die (Nicht-) Anfechtbarkeit der Bewilligung bzw. Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung (vgl. Art. 293d SchKG; BGE 141 III 188 E. 4.2 S. 191). Entscheidend für den konkreten Fall ist der Umstand, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Beschwerde in der Sache auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen den Inhalt der strittigen Verfügungen befasst hat. Aus der Vorladung des Bezirksgerichts vom 8. April 2016 gehe - neben der Verlängerung der Stundung bis zum 11. Mai 2016 - hervor, dass am 27. April 2016 eine Verhandlung stattfinde. Daran hätten der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der Sachwalterin persönlich teilzunehmen. Es gehe an der Verhandlung darum, abschliessend und mit Belegen glaubhaft zu machen, dass eine Sanierung der Beschwerdeführerin oder Bestätigung eines Nachlassvertrages möglich sei. In der Verfügung vom 25. April 2016 sei festgehalten, dass "das Nachlassgericht von Amtes wegen, d.h. auch ohne entsprechenden Antrag und noch vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung über die Bewilligung einer definitiven Stundung oder einer Konkurseröffnung entscheidet, was insbesondere bei der Terminierung der gerichtlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist, [und] kein Anspruch auf die volle Maximaldauer der provisorischen Nachlasssstundung [besteht]". Der Gegenstand der Verhandlung habe dem damaligem Anwalt der Beschwerdeführerin klar sein müssen. Die am 25. April 2016 vom Bezirksgericht verfügte Abweisung des Verschiebungsgesuchs sei nicht zu beanstanden. Der damalige Anwalt der Beschwerdeführerin habe keine terminliche Verhinderung geltend gemacht. Auch lasse sich dem Gesuch nicht entnehmen, an welchem neu anzusetzenden Termin die Beschwerdeführerin verhindert sein würde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ging aus der Vorladung vom 8. April 2016 nicht klar hervor, was der Gegenstand der Gerichtsverhandlung sein sollte. Zudem habe diese Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dadurch und durch die Abweisung des Verschiebungsgesuchs samt fehlender Rechtsmittelbelehrung sei ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Zudem erscheine das Bezirksgericht aufgrund der Wortwahl seiner Urteilsbegründung als befangen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Erhebung einer Reihe von Vorwürfen, die sie vor allem mit der Wiedergabe ihrer eigenen Eingaben an die Vorinstanz zu begründen versucht. Im Weiteren behauptet sie bloss, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sei durch das Bezirksgericht missachtet worden, ohne sich jedoch auch nur ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu setzen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist somit nicht einzutreten (E. 1.2).
3. Eigentlicher Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Eröffnung des Konkurses vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung.
3.1. Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des SchKG (AS 2013 4111) ist das gerichtliche Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlassstundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden (JEANDIN, Les nouveautés du droit de l'assainissement, in: Gesellschaftsrecht und Notar/La société au fil du temps, 2016, S. 325). Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen (vgl. HUNKELER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 f. vor Art. 293-336). Erstere ist zu bewilligen, sofern nicht von Beginn an klar erkennbar ist, dass keine Aussichten auf eine Sanierung bestehen (vgl. GASSER, Neues Nachlassverfahren [...], BlSchK 2014 S. 2). Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG).
Im Fall der Bewilligung der provisorischen Stundung entscheidet das Nachlassgericht vor deren Ablauf über die Bewilligung der definitiven Stundung. Es lädt den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubiger zu einer Verhandlung ein; der provisorische Sachverwalter erstattet Bericht (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG). In diesem Sinne impliziert die Konkurseröffnung den Widerruf der provisorischen Nachlasstundung (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.3 S. 367, betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 293a Abs. 3 SchKG, sowie Urteil 5A_950/2015 vom 29. September 2016 E. 8.3.1 und 8.3.2, betreffend Art. 294 Abs. 3 SchKG).
Als Formen der Sanierung (i.w.S.), auf welche Aussicht bestehen muss, kommen neben dem Abschluss eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages auch die Sanierung ohne Abschluss eines Nachlassvertrages (Sanierung i.e.S.) in Frage (HUNKELER, a.a.O., N. 15 vor Art. 293-336). So ist im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr allein massgebend, ob Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages besteht, sondern, ob überhaupt Aussichten auf Sanierung (i.w.S.) bestehen (HUNKELER, a.a.O., N. 2, 13, 16 zu Art. 294). Für die definitive Nachlassstundung ist entscheidend, dass die Aussichten auf Sanierung realistisch sind (Urteil 5A_950/2015 vom 29. September 2016 E. 8.3.1). Bei der Sanierung i.e.S. sind grundsätzlich alle Gläubiger voll zu befriedigen, soweit nicht individuelle Lösungen getroffen werden können. Neben dem Zuschuss neuer Mittel kommen auch betriebswirtschaftliche Massnahmen wie der Verkauf einzelner Unternehmensbestandteile in Frage (vgl. HUNKELER, a.a.O., N. 14 vor Art. 293-336, N. 2 zu Art. 294).
3.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass für die Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Sanierung bestehe, weshalb der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen sei.
3.2.1. Das Obergericht hat auf die vom Bezirksgericht festgestellten aktuellen finanziellen Verhältnisse und das Fehlen einer reellen Chance auf Kapitalzufluss verwiesen. Zudem erweise sich der Sachwalterbericht diesbezüglich als völlig klar. Die Schuldnerin habe den Gläubigern nichts Namhaftes anzubieten. Aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse könne auch ein allfälliger Gewinn in den Sommermonaten des laufenden Jahres im Vergleich zu den Vorjahren nicht beurteilt werden. Sodann sei fraglich, ob die Einschätzung des Sachwalters zutreffe, dass die Weiterführung des Betriebs die Verschuldung sich nicht massgeblich erhöht habe. Die sich aus den Akten ergebenden Angaben zeichneten ein anderes Bild. Auch sei fraglich, wie lange die Schuldnerin für ihren Betrieb noch keine Miete zu bezahlen habe, handle es sich doch bei der Vermieterin um eine Aktiengesellschaft, die gerichtsnotorisch mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Für das Obergericht ist - ebenso wie für die Sachwalterin und trotz der Erklärung der Beschwerdeführerin - insgesamt nicht nachvollziehbar, warum es den erwähnten potenten Darlehensgebern, die angeblich bereit seien, ungesichert Millionen zu verleihen, nicht gelingen sollte, die notwendigen Mittel (zur Sanierung) sofort oder aus anderen Quellen aufzubringen.
3.2.2. Das Obergericht hat (unter Hinweis auf Art. 294 Abs. 1 SchKG) zu Recht betont, dass der Entscheid über die definitive Stundung bzw. Konkurseröffnung vor Ablauf der provisorischen Stundung gefällt sein muss, weshalb das Nachlassgericht die vorbereitende Verhandlung rechtzeitig ansetzen muss (HUNKELER, a.a.O., N. 1 zu Art. 294), wobei ihm bei der Terminierung ein Ermessen zusteht. Bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. April 2016 (Verlängerung der provisorischen Stundung und Fristansetzung zur Verhandlung) geht hervor, dass gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die fehlenden Mittel zur Sanierung (Fr. 2 Mio.) bis zum 11. April 2016 eingehen sollten, und deshalb die provisorische Nachlassstundung bis zum 11. Mai 2016 verlängert worden ist. Inwiefern die Ansetzung der Verhandlung auf den 27. April 2016 (2 Wochen vor Ablauf der provisorischen Stundung) zur rechtzeitigen Beurteilung der Sanierungsaussichten gesetzwidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass mit der Nachlassstundung ein Verfahren ausgelöst wird, das die Sanierung (i.w.S.) bezweckt und daher entweder mit der Sanierung (i.e.S.) oder mit der Liquidation durch Konkurs endet (JEANDIN, a.a.O., S. 332 f.). Aus diesem Grund eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen u.a. im Anschluss an die Verhandlung (Art. 294 Abs. 2 SchKG), d.h. aufgrund der Erkenntnisse der provisorischen Stundung, den Konkurs, wenn das Fehlen einer Aussicht auf Sanierung (i.w.S.) festgestellt wird (NEUENSCHWANDER, Premières expériences du nouveau droit de l'assainissement, JdT 2016 II S. 23; vgl. HUNKELER, a.a.O, N. 15 zu Art. 294). Inwiefern diese Grundsätze verletzt worden seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, und der Einwand, die Konkurseröffnung vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung sei "unfair", ist unbehelflich.
3.2.3. Die Vorinstanz hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Noven befasst. Ihrer Ansicht nach hätte sich am Ergebnis nichts geändert, wenn die provisorische Nachlassstundung nicht "etwas vorzeitig" widerrufen worden wäre. Dass das Bezirksgericht nicht bis (näher) zum ursprünglichen Datum (d.h. Ablauf der provisorischen Stundung) zugewartet hatte, sei nicht zu Lasten der Schuldnerin erfolgt. Hätte sie noch einen Zahlungseingang verbuchen können, wäre gewiss von ihr noch "nach Konkurseröffnung eine Rückmeldung" erfolgt. Obwohl im Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig sind (Art. 326 ZPO), hat sich die Vorinstanz mit der von der Schuldnerin neu vorgestellten Finanzierungsmöglichkeit befasst.
3.2.4. Das Obergericht hat mit diesem Vorgehen betreffend Noven nicht ausschliessen wollen, dass gegen die Eröffnung des Konkurses durch das Nachlassgericht im Fall, dass keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, die Beschwerde sich nach Art. 174 SchKG richtet (so die Botschaft zur Änderung des SchKG [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2009 Ziff. 28, ad Art. 295c; vgl. SCHWANDER, Aspekte des Verfahrens vor Nachlass- und Konkursgerichts, in: Tagung "Das neue Sanierungsrecht" vom 8. November 2013 [www.irp.unisg.ch], S. 10: analoge Anwendung). Allerdings gilt nach der Praxis, dass gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 SchKG weitere echte Noven nicht zugelassen sind (vgl. Urteil 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6.1, mit Hinweisen). Die Novenfrage gemäss Art. 174 SchKG braucht - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht näher erörtert zu werden.
3.2.5. Bei der betreffenden Finanzierungsmöglichkeit handelte sich um ein Darlehen einer Aktionärin der F.________ AG, deren Identität - so die Vorinstanz - nicht erkennbar sei und dessen Zweck keinen Zusammenhang zur Tätigkeit der Schuldnerin aufweise. Einzige Verbindung sei der Umstand, dass bei beiden Gesellschaften die selbe Person als einziger Verwaltungsrat wirke. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass keine konkret fassbare Sanierungsmöglichkeit aufgezeigt worden war. Was die bereits vom Bezirksgericht abgelehnte Einvernahme des als Finanzpartner genannten G.________ anbetrifft, hat die Vorinstanz aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente keinen Anlass erblickt, dies nachzuholen. Daraus ergebe sich höchstens die Bereitschaft einer Bank, eine Garantie zu Gunsten von G.________ abzugeben. Keinesfalls lasse sich daraus eine Überweisung an die Schuldnerin ableiten. Damit habe das Bezirksgericht G.________ nicht als Zeugen einvernehmen müssen. Umso weniger dränge sich diese Beweisvorkehr im Beschwerdeverfahren auf.
3.2.6. Die Beschwerdeführerin betont demgegenüber, dass ihr die notwendigen finanziellen Mittel zur Sanierung in Bälde zur Verfügung gestanden hätten, was sie mit der Aussage des Zeugen G.________ hätte dartun können. Das Bezirksgericht habe dies durch seinen "vorzeitigen Widerruf" der provisorischen Nachlassstundung verhindert. Damit widerspricht die Beschwerdeführerin lediglich der vorinstanzlichen Begründung, dass selbst bei einem Entscheid des Bezirksgerichts erst am Ende der provisorischen Nachlassstundung keine Finanzierung in Aussicht gestanden hätte. Mit ihrer Behauptung, das Bezirksgericht hätte auch nach der Verhandlung noch Noven zugelassen, gibt die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Vorladung, wonach nach der Verhandlung die Einreichung von Beweismitteln unter Vorbehalt von Art. 229 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sei und das Gericht aufgrund der Akten entscheide, nur verkürzt wieder. Insofern trifft der Vorwurf eines unfairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und der Willkür (Art. 9 BV) nicht zu. Zudem hat die Vorinstanz bereits festgehalten, dass auch im Anschluss an die Verhandlung und sogar im Beschwerdeverfahren die Aussichten auf eine Sanierung nicht dargetan worden seien, womit die Tragweite von Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zu klären sei. Dem hält die Beschwerdeführerin vor allem ihre Ausführungen gegenüber der Vorinstanz entgegen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Zudem macht sie Ausführungen zum im laufenden Jahr bereits erzielten Umsatz, was das Bundesgericht aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigen kann (E.1.3).
3.3. Es bleibt dabei, dass zu keinem Zeitpunkt des kantonalen Verfahrens Aussichten auf eine Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestanden haben. Dies wäre indes die Voraussetzung gewesen, um die definitive Nachlassstundung zu bewilligen. Wer schliesslich für die Verzögerung des in Aussicht gestellten Kapitalzuflusses verantwortlich war, ist vorliegend nicht von Belang. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass ein solcher bis zur Konkurseröffnung (und selbst im Beschwerdeverfahren) nicht erfolgt ist. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die Konkurseröffnung von Amtes wegen sind somit bundesrechtskonform erfolgt.
4. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich.
4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückerstattung der von ihrem Verwaltungsrat persönlich an das Bezirksgericht geleisteten und nicht verbrauchten Kostenvorschüsse an diesen. Wie die Vorinstanz ihr bereits einlässlich dargelegt hat, ist der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe aufgetreten. Da ein allfälliger Überschuss nicht an die Schuldnerin ausbezahlt werden könnte, gehe dieses Geld an das Konkursamt. Die Beschwerdeführerin betont vor Bundesgericht, dass der Wille ihres Verwaltungsrates einzig darin bestanden hatte, das Nachlassverfahren zu ermöglichen. Er habe aber keine Zahlung an sie oder an das Konkursamt leisten wollen. Inwieweit die Beschwerdeführerin in diesem Punkt besonders berührt sein sollte und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Urteils haben sollte, kann offen bleiben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Jedenfalls erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als bundesrechtskonform.
4.2. Soweit sie schliesslich beantragt, die kantonalen Kostenentscheide aufzuheben, fehlt es in den Eingaben der Beschwerdeführerin an jeglicher Begründung, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Begehren einzig im Hinblick auf eine allfällige Gutheissung der Beschwerde gestellt worden ist. Beim hier gegebenen Ausgang des Verfahrens entfällt die Behandlung dieses Antrags.
5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Sachwalter drängt sich im konkreten Fall nicht auf (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt Wald, dem Grundbuchamt Wald, dem Grundbuchamt Wetzikon, dem Grundbuchamt Grüningen und dem Grundbuchamt Bauma schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante