BGer 5A_1020/2015 |
BGer 5A_1020/2015 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
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5A_1020/2015
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Urteil vom 15. November 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.E.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.E.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Grether,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 13. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. B.E.________ (geb. 1968) und A.E.________ (1961) heirateten am 10. April 2001. Sie sind die Eltern von C.E.________ (geb. 2001) und D.E.________ (2002). Die Eheleute leben seit dem 22. März 2013 getrennt.
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A.b. Mit aussergerichtlicher Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2013 einigten sich die Eheleute unter anderem darauf, dass der Ehemann für die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'600.-- und für die Kinder einen solchen von je Fr. 2'700.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen), deren Monatsbeiträge an den Golfclub von je Fr. 50.-- und Fr. 3'000.-- für weitere sportliche Aktivitäten bezahle.
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A.c. Am 21. Juli 2014 hob B.E.________ beim Bezirksgericht Maloja ein Eheschutzverfahren an. Sie forderte unter anderem rückwirkend auf den 1. August 2013 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 18'352.-- und an jenen der Kinder je Fr. 4'500.-- (zuzüglich Kinderzulagen). A.E.________ beantragte, die Beiträge seien auf monatlich Fr. 6'100.-- (Ehefrau) und Fr. 2'700.-- (je Kind), nebst Beiträgen an den Golfclub und Fr. 3'000.-- für sonstige sportliche Aktivitäten, festzusetzen.
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Was die vor Bundesgericht noch strittigen Punkte angeht, verpflichtete das Bezirksgericht A.E.________, mit Wirkung ab dem 21. Juli 2014 (Datum des Eheschutzgesuchs) für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt jedes der beiden Kinder monatlich Fr. 3'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen), für die Sportauslagen beider Kinder monatlich Fr. 3'000.-- sowie an B.E.________ Unterhalt in Höhe von monatlich Fr. 6'120.-- sowie Fr. 2'000.-- als Steueranteil zu bezahlen (Urteil vom 15. Dezember 2014).
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B. |
Auf Berufung von B.E.________ hin verpflichtete das Kantonsgericht von Graubünden A.E.________, an den Unterhalt der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens mit Wirkung ab dem 21. Juli 2014 einen monatlichen Beitrag von Fr. 12'000.-- zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen. Den erstinstanzlich festgelegten Kinderunterhalt liess das Kantonsgericht stehen (Urteil 13. November 2015).
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C. |
A.E.________ reichte am 23. Dezember 2015 Beschwerde in Zivilsachen ein mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts sei hinsichtlich der Unterhaltshöhe und der Kostenregelung wiederherzustellen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Die Beschwerdegegnerin nahm Stellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantragte dessen Abweisung. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, was die bis und mit November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft, wies das Gesuch im Übrigen jedoch ab (Verfügung vom 11. Januar 2016).
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In der Sache führte das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. In einer Eheschutzsache (Art. 176 ZGB) streiten sich die getrennt lebenden Parteien über den Ehegattenunterhalt. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 396). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 BGG).
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1.2. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Mit der Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
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1.3. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Person dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leide (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18).
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2.
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2.1. Mit aussergerichtlicher Trennungsvereinbarung vom 16. Juli 2013 hatten sich die Eheleute auf Unterhaltszahlungen von insgesamt monatlich Fr. 15'100.-- geeinigt. Der Ehemann hat sich auf eine neue Beurteilung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren eingelassen. Das Bezirksgericht sprach Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 17'120.-- zu, das Kantonsgericht solche von Fr. 21'000.-- (je ohne Kinderzulagen).
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2.2. Aufgrund der Beschwerdeanträge vor Bundesgericht strittig ist die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin.
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3. Das Bezirksgericht hatte den Unterhalt angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien grundsätzlich nach der sogenannten einstufig-konkreten Methode bemessen, das heisst anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339). Dennoch seien gewisse Pauschalisierungen zulässig. Auszugehen sei vom betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Dieser sei zu verdoppeln, nicht aber, wie von der Ehefrau gefordert, zu verdreifachen.
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Das Kantonsgericht erwog dazu, in den letzten sechs Jahren vor der Trennung sei nach Angaben des unterhaltspflichtigen Ehemanns im Durchschnitt maximal ein (Teil-) Einkommen von Fr. 32'290.-- zur Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden. Für die weiteren Berechnungen sei von einem Betrag über Fr. 32'000.-- auszugehen. Nach Abzug eines Gesamtbedarfs der Familie von Fr. 20'350.-- verbleibe ein Überschuss von Fr. 11'650.--. Daran partizipierten die beiden Ehegatten zu je einem Drittel und die Kinder zu je einem Sechstel. Setze man die betreibungsrechtlichen Grundbeträge (von Fr. 1'350.-- für einen alleinerziehenden Ehegatten und je Fr. 600.-- für Kinder über zehn Jahren) ins Verhältnis zu den Überschussanteilen von Ehefrau und Kindern (Fr. 7'766.--), so ergebe sich, dass diese gerade einmal einen Drittel des Überschusses ausmachten. Eine Verdreifachung des Grundbetrags sei daher gerechtfertigt, was für die Ehefrau einem Betrag von Fr. 4'050.-- und für die Kinder einem solchen von je Fr. 1'800.-- entspreche. Nach Einbezug von individuellen zusätzlichen Bedarfsposten resultiere ein gebührender Unterhalt für Ehefrau und Kinder von monatlich rund Fr. 21'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen). Nach Abzug der erstinstanzlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge entfalle auf die Ehefrau ein Unterhaltsanspruch von Fr. 12'000.--.
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4. Der Beschwerdeführer macht insgesamt geltend, die Vorinstanz sei willkürlich von einem deutlich überhöhten gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin ausgegangen, indem sie eine falsche Methodik verfolgt, mit der Verdreifachung der Grundbeträge für Ehefrau und Kinder die Sparquote vernachlässigt und Kindesbedarf in den Ehegattenunterhalt verlagert habe.
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5.
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5.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (der sog. gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (vgl. zum Ganzen: BGE 140 III 337 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
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Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sog. einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde (Urteil 5A_248/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.2), weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Steht aber von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt ohne Weiteres, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist (BGE 140 III 485 E. 3.5.2 und Urteil 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.2). Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages (Urteil 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4); vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3).
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5.2. Die Vorinstanz ermittelte den gebührenden Unterhalt wie folgt: Sie stellte fest, dass in den letzten sechs Jahren vor der Trennung im Durchschnitt und gerundet Fr. 32'000.-- zur Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden seien. Sodann hat sie anhand von bestimmten Ausgabenpositionen einen Gesamtbedarf der Familie von Fr. 20'350.-- ermittelt (Existenzminimum der Eltern Fr. 1'700.--; Existenzminimum der Kinder von zweimal Fr. 600.--; Miete Fr. 500.--, Krankenkassenprämien Fr. 1'500.--; Prämien für Lebensversicherungen Fr. 700.--; sportliche Aktivitäten der Kinder Fr. 3'000.--, Pacht des Jagdreviers Fr. 1'750.-- und Steuern Fr. 10'000.--). An dem sich daraus ergebenden Überschuss von Fr. 11'650.-- hätten die beiden Ehegatten je zu einem Drittel und die Kinder je zu einem Sechstel partizipiert und es hätten eine Freiquote von Fr. 3'880.-- je für die Ehegatten und von Fr. 1'940.-- je für die Kinder resultiert. Sodann erwog die Vorinstanz, wenn man die betreibungsrechtlichen Grundbeträge von Fr. 1'350.-- für einen alleinerziehenden Ehegatten und je Fr. 600.-- für Kinder ins Verhältnis zu den errechneten Überschussanteilen einsetze, so lasse sich feststellen, dass eine Verdreifachung des Grundbetrages in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse gerechtfertigt erscheine, was sich für die Ehefrau in einem Betrag von Fr. 4'050.-- und für die Kinder mit je Fr. 1'800.-- niederschlage. Unter Hinzurechnung der Ausgabenpositionen Wohnen (Fr. 3'300.--), Krankenkassenprämien (Fr. 902.--), Fahrzeug (Fr. 800.--), Ferien/Freizeit (Fr. 1'500.--), Haushaltshilfe (Fr. 500.--), Sportaktivitäten (Fr. 3'000.--) und Steuern (Fr. 4'000.--) ergab sich ein Gesamtbedarf für Mutter und Kinder von Fr. 21'652.-- bzw. unter Berücksichtigung der Kinderzulagen (abgerundet) Fr. 21'000.--. Davon zog die Vorinstanz die unbestritten gebliebenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 9'000.-- ab, was für die Beschwerdegegnerin den schliesslich zugesprochenen Unterhaltsanspruch von (abgerundet) Fr. 12'000.-- ergab.
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5.3. Vorab beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar, weil sie eine unzulässige Verschiebung des Bedarfs der Kinder in den Bedarf der Beschwerdegegnerin vorgenommen und dieser mit dem nach oben korrigierten Ehegattenunterhalt versteckten Kinderunterhalt zugesprochen habe. Der Vorwurf trifft nicht zu. Nach seiner eigenen - im Übrigen in mehrfacher Hinsicht nicht über alle Zweifel erhabenen (namentlich hinsichtlich der Aufrechnung der Positionen Fahrzeugkosten und Haushaltshilfe) - Berechnung und auf der Basis der vorinstanzlichen Annahmen beträgt der Bedarf jedes Kindes monatlich Fr. 4'848.-- (dreifacher Grundbetrag Fr. 1'800.--, Anteil an den Wohnkosten Fr. 825.--, Krankenkasse Fr. 148.--, Anteil an den Auslagen für Haushaltshilfe, Ferien und Fahrzeugkosten Fr. 575.-- sowie Sportaktivitäten Fr. 1'500.--), das heisst monatlich insgesamt Fr. 9'696.-- für die beiden Kinder. Zieht man davon Fr. 440.-- an Kinderzulagen ab, verbleibt eine Summe von Fr. 9'256.--. Mithin liegen die zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 9'000.-- lediglich um Fr. 256.-- (oder 2 %) tiefer als der vom Beschwerdeführer errechnete Bedarf. Andererseits führt die Berechnungsweise des Beschwerdeführers zu einem Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 11'957.-- (dreifacher Grundbetrag Fr. 4'050.--, Anteil Wohnkosten Fr. 1'650.--, Krankenkassenprämien Fr. 607.--, Anteil Fahrzeugkosten Fr. 400.--, Anteil Ferien/Freizeit Fr. 1'000.--, Anteil Haushaltshilfe Fr. 250.-- sowie Steuern Fr. 4'000.--). Damit liegt der zugesprochene Ehegattenunterhalt von Fr. 12'000.-- um Fr. 43.-- über dem ermittelten Bedarf. Bei diesem Ergebnis kann unter keinem Titel gesagt werden, das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen führe zu einer unzulässigen Verschiebung des Bedarfs der Kinder in den Bedarf der Beschwerdegegnerin.
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Nicht beurteilt zu werden braucht unter diesen Umständen die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei qualifiziert rechtsverletzend, weil der Einbezug des heraufgesetzten Grundbedarfs der Kinder nicht durch Art. 282 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt werde; nach dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz unangefochtene Unterhaltsbeiträge für Kinder neu beurteilen, sofern der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten ist.
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5.4. Ausserdem beschwert sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr behaupteten gehobenen Lebensstandard nicht glaubhaft und die Vorinstanz ihr Ermessen an die Stelle der der Beschwerdegegnerin obliegenden Substanziierungspflicht und Beweislast gesetzt habe. Dieser Einwand läuft auf eine Sachverhaltsrüge hinaus, die sogleich (E. 5.5) zu behandeln ist. Soweit der Beschwerdeführer andere Aspekte der Sachverhaltsfeststellung rügt, erfüllen seine Ausführungen die strengen Anforderungen an eine Willkürrüge (E. 1.3) nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Lediglich der guten Ordnung halber sei in Erinnerung gerufen, dass das Gericht in Eheschutzsachen den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 271 und Art. 272 ZPO).
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5.5. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz unter Hinweis auf die Berufungsantwort feststellt, der Ehemann habe Haushaltausgaben von gesamthaft Fr. 32'290.-- pro Monat zugestanden. Er habe lediglich ausgeführt, dass aus Einkommen, für welches Lohnausweise ausgestellt worden sind, auf der Basis der letzten sechs Jahre vor der Trennung, das heisst von 2007 bis 2012, jährlich höchstens durchschnittlich Fr. 387'485.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 32'290.-- pro Monat für den Lebensunterhalt der Familie und die auf das Erwerbseinkommen entfallenden Steuern zur Verfügung standen, nicht aber, dass dieses Einkommen auch dafür verwendet wurde. Der Beschwerdeführer fügte indessen unmittelbar nach dem angeführten Satz an: "Vor diesem Hintergrund sind nun die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für den Lebensbedarf zu beurteilen." In der Folge ist in der Berufungsantwort keine Rede davon, dass ein Teil des Einkommens, für welches Lohnausweise ausgestellt wurden, angespart wurde; namentlich ist nirgends davon die Rede, dass durchschnittlich lediglich Fr. 28'484.-- (Basis Nettoeinkommen der Jahre 2007-2012) ausgegeben worden seien, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht behauptet. Das Obergericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Ausgaben für den Gesamthaushalt von Fr. 32'290.-- zugestanden habe. Freilich hat der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort ausführlich und mit Erfolg dargetan, dass die Vermögenserträge nicht für den laufenden Unterhalt verbraucht worden seien, sondern damit Steuern bezahlt und Vermögen gebildet wurden. Davon aber, dass das Erwerbseinkommen ausser zur Bezahlung von Steuern auch der Vermögensbildung gedient hat, findet sich keine spezifische Aussage. Mit seiner Argumentation, wonach sich aus der Gegenüberstellung der Einkommen der Jahre 2008 bis 2012 von Fr. 11'313'652.--, dem Vermögenszuwachs von Fr. 10'188'309.-- und geschuldeten Steuern von Fr. 2'417'669.-- ein Delta von Fr. 1'292'326.-- ergebe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer auch von seinen Erwerbseinkünften Mittel für den Vermögenszuwachs verwendet haben musste, vermag er keine Sparquote darzutun, aufgrund derer auf monatliche Haushaltsausgaben von Fr. 28'484.-- geschlossen werden müsste, denn sie ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen betrug das Erwerbseinkommen inkl. "weitere Einkünfte" für den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2012 Fr. 2'196'610.--, so dass nach Abzug des angeblich aus dem Erwerbseinkommen angesparten Betrages von Fr. 1'292'326.-- noch Fr. 904'284.-- oder durchschnittlich Fr. 150'714.-- pro Jahr, das heisst monatlich durchschnittlich Fr. 12'560.-- für die laufenden Haushaltsausgaben zur Verfügung gestanden hätte. Das ist weniger als die Hälfte der Fr. 28'484.--, welche der Beschwerdeführer als Berechnungsgrundlage anzuerkennen scheint.
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5.6. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs darstellt (vgl. E. 5.1) und Unterhaltsbeiträge nicht dazu bestimmt sind, Vermögen zu bilden. Wie die obigen Ausführungen zeigen, gelingt es ihm indessen nicht aufzuzeigen, dass der zugesprochene Unterhaltsbeitrag zu einer Lebenshaltung der Beschwerdegegnerin führt, welche den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard übersteigt.
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6. |
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bedarfsrechnung in zwei einzelnen Positionen als unhaltbar.
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6.1. Er beanstandet einmal, dass das Kantonsgericht einen Betrag von Fr. 1'000.-- monatlich für Ferien als Bedarf der Beschwerdegegnerin anerkannt hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass solche Kosten bloss in einem
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6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe den Bedarf für Steuern der Beschwerdegegnerin ermessensmissbräuchlich auf Fr. 4'000.-- erhöht, nachdem die erste Instanz dafür Fr. 2'000.-- eingesetzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe eine Steuerbelastung in dieser Höhe nicht nachgewiesen. Nachdem es ein Unterhaltseinkommen von Fr. 230'000.-- festgestellt hatte, durfte das Kantonsgericht das Steuerbetreffnis durchaus auf den zugesprochenen Umfang festsetzen. Denn das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (beschränkter Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO; Urteil 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2). Im Übrigen ist auf das Rechtsmittel diesbezüglich nicht einzutreten. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht ersichtlich, inwiefern die einschlägigen Annahmen des Kantonsgerichts unhaltbar sein sollten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
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7. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid weder willkürlich noch verletzt er anderweitig verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit bleibt es ohne Weiteres auch bei der angefochtenen vorinstanzlichen Kostenregelung.
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8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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