BGer 8C_697/2016 |
BGer 8C_697/2016 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_697/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Frankreich,
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vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2016 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Juni 2016 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2016,
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in Erwägung, |
dass die am 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. August 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,
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dass in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 keine Gründe dargetan sind, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, war es doch der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der dem Bundesgericht dannzumal eine absolut untaugliche Beschwerdeschrift eingereicht hatte,
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dass selbst wenn das Bundesgericht darüber einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen entgegen den Gepflogenheiten, nicht nur dem damaligen Rechtsvertreter, sondern zusätzlich auch dem Beschwerdeführer selbst eröffnet hätte, dies ihm nicht mehr erlaubt hätte, innert der Rechtsmittelfrist zu handeln, weshalb er daraus auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
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dass daher auf die offensichtlich verspätet erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass umständehalber indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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