BGer 5A_879/2016
 
BGer 5A_879/2016 vom 22.11.2016
{T 0/2}
5A_879/2016
 
Urteil vom 22. November 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das sowohl eine Berufung wie auch eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von U.________ (Nichteintreten - wegen res iudicata und mangels Rechtsschutzinteresses - auf ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch den schweizerischen Richter ungeachtet des vor dem Amtsgericht V.________ in W.________ hängigen Scheidungsprozesses) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich das Vorhandensein eines schweizerischen Gerichtsstandes für die Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin verneint habe, sei die Vorinstanz zu Recht wegen res iudicata und mangels Rechtsschutzinteresses auf die bei unveränderten Verhältnissen erneut gestellten vorsorglichen Massnahmebegehren nicht eingetreten,
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und daher missbräuchliche Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 3. November 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 3. November 2016 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann