BGer 1F_38/2016 |
BGer 1F_38/2016 vom 23.11.2016 |
{T 0/2}
|
1F_38/2016
|
Urteil vom 23. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
|
Gerichtsschreiber Dold.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Gesuchsteller,
|
gegen
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
|
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
|
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft
|
Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20,
|
Postfach 1180, 2501 Biel,
|
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
|
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_376/2016 vom 10. November 2016.
|
Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Haftentlassung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1B_376/2016).
|
2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersucht A.________ sinngemäss darum, das Urteil vom 10. November 2016 zu revidieren.
|
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 10. November 2016 in verschiedener Hinsicht, beruft sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.
|
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
|
Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Urs Wüthrich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. November 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Dold
|