BGer 6B_1169/2016 |
BGer 6B_1169/2016 vom 24.11.2016 |
{T 0/2}
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6B_1169/2016
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Urteil vom 24. November 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Hausfriedensbruch, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. November 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat die Beschwerdeführerin diese Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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