BGer 6B_1195/2016 |
BGer 6B_1195/2016 vom 01.12.2016 |
{T 0/2}
|
6B_1195/2016
|
Urteil vom 1. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Unseld.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren,
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2016.
|
Erwägungen: |
1. |
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 7. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 25. November 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
|
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 1. Dezember 2016
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
|