BGer 8C_745/2016
 
BGer 8C_745/2016 vom 05.12.2016
{T 0/2}
8C_745/2016
 
Urteil vom 5. Dezember 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 14. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist,
dass sie in einem nächsten Schritt das Verschulden des Beschwerdeführers an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens zu bestätigen,
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel