BGer 5A_698/2016 |
BGer 5A_698/2016 vom 06.12.2016 |
{T 0/2}
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5A_698/2016
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Urteil vom 6. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungskreis Altendorf Lachen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Zustellungskosten für Zahlungsbefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________ wurde mit Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2016 (Betreibung Nr. xxx) des Betreibungskreises Altendorf Lachen für eine Forderung in Höhe von Fr. 360.-- betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde A.________ am 30. Mai 2016 durch die Post zugestellt. Am 9. Juni 2016 reichte er Beschwerde beim Bezirksgericht March als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte den Antrag, die unter dem Titel Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgelaufenen Kosten von Fr. 33.30 auf Fr. 25.30 zu reduzieren. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2016 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
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B. Der daraufhin beim Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs erhobenen Beschwerde war gemäss Beschluss vom 31. August 2016 ebenfalls kein Erfolg beschieden.
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C. Mit Eingabe vom 23. September 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Herabsetzung der Kosten des Zahlungsbefehls auf Fr. 25.30.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
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2. Der Beschwerdeführer moniert die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls von Fr. 8.-- (zusätzlich zur Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG [Fr. 20.--] und den Auslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Rücksendung des Gläubigerdoppels [Fr. 5.30]) und macht geltend, das Betreibungsamt hätte ihm vorab ermöglichen müssen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen.
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2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Dem Betriebenen steht kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu. Ebensowenig ist dieser verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen. Der Versuch, den Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Amt zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BGE 138 III 25 E. 2.1 S. 26; 136 III 155 E. 3.1 S. 156). Auf welche Weise das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will, entscheidet es im konkreten Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren (Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2).
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2.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung vorbringt, gibt keinen Anlass von ihr abzukehren. Nicht stichhaltig ist namentlich das Argument, er habe gar nie verlangt, dass ihm der Zahlungsbefehl an der Haustür abgegeben werde, zumal es sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Amtshandlung handelt.
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2.3. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sich das Betreibungsamt für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post entschieden und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde BU" (Preis: Fr. 8.--) gewählt hat. Sodann entspricht es der Gebührenverordnung zum SchKG sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die dadurch entstandenen Kosten ersatzpflichtige Auslagen darstellen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Diese sind mithin nicht bereits durch die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgegolten, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. BGE 138 III 25 E. 2.2.1 S. 27; 136 III 155 E. 3.3.2 S. 158; Urteile 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014 E. 2.2; 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).
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2.4. Die weiteren Auslagen von Fr. 5.30 für die eingeschriebene Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger waren bereits im kantonalen Verfahren unbestritten, weshalb die Höhe dieser Kosten vorliegend nicht zu beurteilen ist.
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3. Soweit der Beschwerdeführer zudem allgemeine Kritik an der Arbeitsweise des Betreibungsamtes und der Besoldung seiner Mitarbeiter äussert, kann darauf nicht eingegangen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die konkrete Verfügung des Betreibungsamtes.
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4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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