BGer 8C_513/2016 |
BGer 8C_513/2016 vom 07.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_513/2016
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Urteil vom 7. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren, vorinstanzliches Verfahren, Kostentragung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________ war bei der Helvetia Versicherungen als Kundenberater tätig und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Dezember 2009 verdrehte er sich beim Beachvolleyballspielen das linke Knie. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung. Am 10. August 2010 meldete ihr die Arbeitgeberin einen Rückfall ab 2. August 2010. Die Helsana kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 3. März 2011 wurde der Versicherte in der Klinik B.________ am linken Knie operiert. Mit Verfügung vom 10. März 2011 stellte die Helsana ihre Leistungen per Ende Dezember 2010 ein, da die Kniebeschwerden links nicht mehr unfallkausal seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2011 fest. Hiegegen erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Dieses holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt, und des Dr. med. D.________, Oberarzt, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, vom 13. Dezember 2012 mit Ergänzung vom 25. April 2013 ein. In Gutheissung der Beschwerde hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid sowie die Verfügung der Helsana auf und verpflichtete sie, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis auf weiteres zu erbringen (Entscheid vom 23. Mai 2013). Auf Beschwerde der Helsana hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013).
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B. Die Vorinstanz holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, Orthopädie FMH, Orthopädische Universitätsklinik Basel, asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Basel, vom 18. September 2014 mit Ergänzung vom 11. November 2015 (nachfolgend asim-Gutachten) ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde überband sie die Kosten der Arthroskopie vom 3. März 2011 der Helsana und wies die Sache zur Festsetzung eines allenfalls daraus resultierenden Erwerbsausfalls des Versicherten an sie zurück; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab; die Kosten der Gutachten des Spitals E.________ vom 13. Dezember 2012 von Fr. 2'000.- und der asim vom 18. September 2014/11. November 2015 von Fr. 6'643.40 legte sie der Helsana auf; dem Versicherten sprach sie eine Parteientschädigung von Fr. 5'666.80 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu (Entscheid vom 28. April 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helsana, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass sie die Kosten des Arthroskopie-Eingriffs vom 3. März 2011 und eines allenfalls daraus resultierenden Erwerbsausfalls sowie die Kosten der Gutachten des Spitals E.________ vom 13. Dezember 2012/25. April 2013 von Fr. 2'000.- und der asim vom 11. November 2015 von Fr. 1'143.40 nicht zu tragen habe. Sie habe dem Versicherten keine Parteientschädigung zu bezahlen; eventuell sei sie angemessen herabzusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und gegebenenfalls Einholung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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1.2. |
1.2.1. Unbestritten ist, dass die Helsana die Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld per 31. Dezember 2010 zu Recht eingestellt hat.
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1.2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Helsana die Kosten der am 3. März 2011 erfolgten Arthroskopie als Abklärungsmassnahme (Art. 45 Abs. 1 ATSG) zu tragen hat (E. 2 hienach); für die Prüfung eines aus dieser Operation allenfalls resultierenden Erwerbsausfalls des Versicherten (Art. 45 Abs. 2 ATSG) wies die Vorinstanz die Sache an die Helsana zurück. Umstritten sind weiter die Tragung der Kosten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachten und die vorinstanzliche Parteientschädigung (E. 3 f. hienach). Der Streit betrifft somit nicht Geldleistungen nach Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG (Art. 14 f. ATSG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 38-43 zu Art. 105 BGG; Ulrich Meyer, Allgemeine Einführung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 74 ff. Rz. 119 ff., S. 77 ff. Rz. 126 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 19-21 zu Art. 14, N. 9 ff. zu Art. 15, N. 37 zu Art. 45). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1 S. 132, 135 V 412). Das Bundesgericht prüft somit nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen feststellte (Urteil 8C_465/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.2; zur Kognition betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung vgl. E. 4.1 f. hienach).
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2. |
2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Übernahme der Abklärungskosten durch den Versicherungsträger (Art. 45 Abs. 1 und 2 ATSG; SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44, 9C_921/2013 E. 5.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem asim-Gutachten vom 18. September 2014 und 11. November 2015 lasse sich erst mit dem Arthroskopiebefund vom 3. März 2011 überwiegend wahrscheinlich begründen, dass der Status quo sine bereits vor Ende Dezember 2010 eingetreten sei. Diese Arthroskopie sei für die Abklärung der umstrittenen Kausalitätsfrage daher unabdingbar gewesen. Deren Kosten seien deshalb nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG von der Helsana zu übernehmen.
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2.3. Die Helsana macht im Wesentlichen geltend, dem asim-Gutachten vom 18. September 2014 sei zu entnehmen, dass das bone bruise, der Knorpelschaden und die Plica mediopatellaris gemäss den MRI-Aufnahmen vom 18. Januar 2010 und 18. August 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien und ein neuer organischer Knorpelschaden nach einem beschwerdefreien Intervall des Versicherten von 6 Monaten lediglich möglich sei. Fest stehe hingegen, dass ein unfallfremder, degenerativer Vorzustand vorliege. Die Beurteilung des asim-Gutachters in der Ergänzung vom 11. November 2015 und der Vorinstanz, dass die Arthroskopie vom 3. März 2011 für die Feststellung des Status quo sine vel ante entscheidend gewesen sei, träfe nur dann zu, wenn die obgenannten MRI-Aufnahmen zumindest überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen gezeigt hätten. Dies sei jedoch - wie dargelegt - aufgrund des asim-Gutachtens vom 18. September 2014 nicht der Fall. Demnach sei die Kausalitätsbeurteilung der Vorinstanz willkürlich und die Auferlegung der Arthroskopiekosten an die Helsana bundesrechtswidrig.
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2.4. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, habe ein völliger Wegfall von teilkausalen Unfallfolgen bis zum 31. Dezember 2010 als leistungsaufhebende Tatsache aufgrund des asim-Gutachtens vom 18. September 2014 und der MRI-Aufnahmen vom 18. Januar 2010 keine beweisbare überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich gehabt (zum Genügen einer Teilursächlichkeit für die Kausalitätsbejahung siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Weiter wurde schon in diesem Gutachten angegeben, die Kausalitätsfrage habe erst aufgrund des Ergebnisses der Arthroskopie vom 3. März 2011 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden können. Diese Einschätzung wurde in der asim-Ergänzung vom 11. November 2015 bestätigt. Wenn die Vorinstanz hierauf abstellte und die Kosten der Arthroskopie vom 3. März 2011 der Helsana überband, ist dies somit weder bundesrechtswidrig noch beruht es auf einer qualifiziert falschen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2.2 hievor). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 8).
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2.5. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache zur Festsetzung eines allenfalls aus dieser Arthroskopie resultierenden Erwerbsausfalls des Versicherten an die Helsana zurückwies.
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3. Strittig ist weiter die Auferlegung der Kosten des Gutachtens des Spitals E.________ vom 13. Dezember 2012/25. April 2013 und der asim vom 11. November 2015 an die Helsana.
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Im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2 wurde erwogen, das Gerichtsgutachten vom 13. Dezember 2012/25. April 2013 sei nicht überzeugend und die Aktenlage sei weiterhin unklar. Die Vorinstanz habe daher ein medizinisches Obergutachten zur Klärung der Kausalität der Knieproblematik links anzuordnen und danach über die Beschwerde neu zu entscheiden.
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Hieraus folgt und und wird von der Helsana denn auch nicht bestritten, dass bereits sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 13. Dezember 2012/25. April 2013.- von Fr 2'000.- zu Recht der Helsana auferlegt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.3 S. 226 f.; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 8 Ingress). Entgegen ihrem Vorbringen hängt die Zulässigkeit der Kostenüberbindung nicht davon ab, ob das Gerichtsgutachten die von der Vorinstanz erwarteten Aufschlüsse tatsächlich zu vermitteln vermochte. Die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, welche die Verwaltung in Nachachtung des von ihr zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) schon vor Erlass ihres Einspracheentscheides vom 24. November 2011 hätte vornehmen müssen, genügt (vgl. Urteil 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Gleiches gilt bezüglich der Auferlegung der Kosten des asim-Gutachtens vom 11. November 2015 von Fr. 1'143.40 an die Helsana, wobei dieses entgegen ihrer Auffassung beweiskräftig ist (E. 2 hievor).
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4. |
4.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG); vorbehalten bleibt höchstens, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens, eine Neuverteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG; nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 140 II 384; Urteil 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 1).
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4.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft es darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75 E. 9.2.2 f.; Urteil 8C_136/2016 E. 2.3 f.).
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4.3. Die Vorinstanz erwog, entsprechend seinem teilweisen Obsiegen habe der Versicherte Anspruch auf Parteientschädigung. Es seien drei Perioden zu unterscheiden. Für die Bemühungen seines Rechtsvertreters bis zur vorinstanzlichen Anordnung der ersten Begutachtung mit vorinstanzlichem Beschluss vom 8. März 2012 (19. Dezember 2011 bis 22. Dezember 2012) seien 9,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 49.- Auslagen zu ersetzen (vgl. Honorarnote vom 3. Februar 2012). Dies ergebe Fr. 2'645.-. Für die danach bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Mai 2013 ausgewiesenen Bemühungen sei ihm gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens (Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013) infolge teilweisen Obsiegens ein hälftiger Anteil zuzusprechen. Dieser zweite Teilbetrag betrage gemäss Honorarnote vom 3. April 2014 (recte 2013) Fr. 1'294.05 (Fr. 5'233.05 abzüglich Fr. 2'645.- dividiert durch zwei). Infolge teilweisen Obsiegens sei ihm schliesslich für die Bemühungen vom 3. März 2014 bis 14. Dezember 2015 (vgl. Honorarnote vom 14. Dezember 2015; 12,2 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen von Fr. 149.50) ein ebenfalls hälftiger Teilbetrag von Fr. 1'727.75 (12.2 Std. à Fr. 250.- plus Fr. 149.50 Auslagen und 8 % MwSt dividiert durch 2) zuzuerkennen. Somit resultiere eine Parteientschädigung zu Lasten der Helsana von total Fr. 5'666.80 (inkl. Spesen und 8 % MwSt).
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4.4. Die Helsana wendet zu Recht ein, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Mai 2013 mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und der Versicherte als vollständig unterliegend betrachtet wurde. Aufgrund dieses letztinstanzlichen Ausgangs des Verfahrens hat er für das gesamte kantonale Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2013 keinen Parteientschädigungsanspruch (E. 4.1 hievor).
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4.5. Bezüglich des anschliessenden vorinstanzlichen Verfahrens, das zum hier angefochtenen Entscheid vom 28. April 2016 führte, rügt die Helsana, der in der Honorarnote vom 14. Dezember 2015 ab 3. März 2014 aufgeführte Zeitaufwand ergebe entgegen der Vorinstanz nicht 12,2 Stunden, sondern 635 Min. bzw. 10,6 Stunden. Hiervon seien die Aufwendungen für Telefonate und Korrespondenzen mit der Rechtsschutzversicherung von 85 Minuten abzuziehen, womit noch 9,2 Stunden verblieben.
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Der Beschwerdegegner legt dar, er habe bereits in den Eingaben vom 20. November 2014 und 5. Mai 2015 Aufwände von 7.75 Stunden (bis 20. November 2014) bzw. 2.25 Stunden (bis 5. Mai 2015) und in der Honorarnote vom 14. Dezember 2015 zusätzlich einen Aufwand von 2 Std. 5 Min. geltend gemacht, wovon der Aufwand im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung bereits abgezogen gewesen sei. Dies ergebe einen Gesamtaufwand von 12 Std. und 5 Min. Dem ist aufgrund der Akten beizupflichten.
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Die Helsana rügt weiter, abzuziehen seien noch 60 Min. für die Nachbesprechung vom 20. November 2014 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_555/2013 vom 18. Dezember 2013, da nicht ersichtlich sei, was 10 Monate später eine Stunde lang wegen dieses Urteils zu besprechen gewesen wäre, zumal der Rechtsvertreter schon vorher diverse Rechtshandlungen vorgenommen habe. Dieser Einwand vermag die vorinstanzliche Berücksichtigung dieses Aufwands nicht als bundesrechtswidrig oder willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 4.1.3 hievor; SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19, 9C_387/2012 E. 4).
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Somit ist die Parteientschädigung für die Zeit vom 3. März 2014 bis 14. Dezember 2015 auf Fr. 3'424.15 (12 Std. 5 Min. à Fr. 250.-/Std. plus Fr. 149.50 Auslagen und 8 % MwSt) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens hat die Helsana 3/4 bzw. Fr. 2'568.10 davon zu übernehmen (vgl. auch E. 5 hienach).
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5. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Helsana nur teilweise hinsichtlich der Parteientschädigung. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu drei Teilen ihr und zu einem Teil dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Helsana hat ihm eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine vorinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 2'568.10 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 600.- und dem Beschwerdegegner Fr. 200.- auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'100.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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