BGer 6F_32/2016 |
BGer 6F_32/2016 vom 13.12.2016 |
{T 0/2}
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6F_32/2016
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Urteil vom 13. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,
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Gesuchsgegnerin,
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Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach 2203, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1109/2016 (Verfügung P3 16 33) vom 3. Oktober 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1109/2016 vom 3. Oktober 2016 auf die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen wegen Fristversäumnis nicht ein.
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2. |
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 stellt X.________ ein "Erwägungsgesuch" hinsichtlich des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Oktober 2016 und beantragt, auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1109/2016 einzutreten. Er bringt sinngemäss vor, er habe die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht einhalten können respektive diese sei nicht abgelaufen, da die Verfügung vom 23. August 2016 (irrtümlich) Rechtsanwalt A.________ zugestellt worden sei, obwohl dieser das Mandat bereits am 25. Mai 2016 niedergelegt hätte. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. |
Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Eingabe vom 20. Oktober 2016 ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen, denn der Gesuchsteller macht (konkludent) geltend, dass das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe.
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Das Vorbringen erweist sich als unzutreffend. Die eingereichte Mandatsniederlegung betrifft ein vom Gesuchsteller und seiner Ehefrau geführtes Zivilverfahren und erfolgte bereits vor erster Instanz. Die Zustellung der obergerichtlichen Verfügung an den damaligen Rechtsvertreter im Strafverfahren erfolgte zurecht und setzte den Fristenlauf in Gang.
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4. |
Das Revisionsgesuch ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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