BGer 8C_622/2016 |
BGer 8C_622/2016 vom 21.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_622/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SWICA Versicherungen AG,
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Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Invalidenrente; Invalideneinkommen; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
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Basel-Stadt vom 4. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1968, arbeitete seit Januar 2000 für die Genossenschaft B.________ unter anderem als Magaziner. In dieser Eigenschaft war er bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 2012 stürzte er in der Badewanne. Dabei zog er sich am rechten Schultergelenk eine Supraspinatussehnenruptur zu. Die SWICA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 12. März 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. November 2015, schloss die SWICA die Heilbehandlung per 31. Januar 2015 ab und stellte die Taggeldleistungen per 30. April 2015 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die ihm aus diesem Unfall dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juli 2016 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 13. November 2015 im Rentenpunkt auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid vom 13. November 2015 seien aufzuheben, soweit die vorinstanzliche Beschwerde nicht gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
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Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Der verfügte, mit Einsprache- und hier angefochtenem Gerichtsentscheid bestätigte Heilbehandlungsabschluss per 31. Januar 2015 sowie der Rentenbeginn vom 1. Mai 2015 gemäss vorinstanzlichem Entscheid blieben vor Bundesgericht zu Recht unbestritten. Gleiches gilt in Bezug auf den vom kantonalen Gericht auf Fr. 61'269.- festgesetzten Lohn, den der Versicherte ohne Unfallfolgen 2015 hätte erzielen können (Valideneinkommen). Fest steht zudem, dass dieses Valideneinkommen um 7,6 % unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt und daher die Vergleichseinkommen nach BGE 135 V 297 zu parallelisieren sind. Unbestritten ist weiter, dass das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Lohnangaben gemäss den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Durchschnittslöhnen laut Ausgabe 2012 (nachfolgend: LSE 2012) zu bestimmen ist. Schliesslich erhob der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
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2.2. Strittig sind die Bemessungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und des Rentenanspruchs.
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3. |
3.1. Im angefochtenen Gerichts- sowie im Einspracheentscheid haben Vorinstanz und Verwaltung die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) und die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den LSE-Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Richtig sind auch die Hinweise zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 29) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b S. 252). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die in der von der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfassten Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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4. Vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der SWICA auf 25 % geschätzten Integritätsschaden bestätigt hat.
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4.1. Entscheidwesentlich ist zunächst, dass dem Bundesgericht - auch auf dem Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1) - eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 53; Urteil 8C_494/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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4.2. Das kantonale Gericht hat die medizinische Beweislage zur Bemessung des Integritätsschadens umfassend und sorgfältig gewürdigt. Gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hat es ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb mit Blick auf die ausschlaggebenden medizinischen Beurteilungen trotz der erheblichen rechtsseitigen Schulterpathologie nicht auf eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes zu schliessen ist. Deshalb falle die vom Versicherten geltend gemachte Integritätseinbusse von 50 % ausser Betracht. Massgebend sei die von der SUVA herausgegebene Tabelle 1 zum Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (vgl. zu deren Bedeutung BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). Auch eine vollständige Versteifung der rechten Schulter im Ausmass einer 30%igen Integritätseinbusse sei nicht feststellbar. Für alle übrigen Schulterschäden seien nach der erwähnten Tabelle Werte von maximal 25 % vorgesehen. Unter Berücksichtigung der orthopädischen Expertisen der Dres. med. C.________ vom 29. Dezember 2014, sowie D.________ vom 14. Juni und 3. März 2013 sei die Schätzung des Integritätsschadens auf 25 % nicht zu beanstanden.
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4.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Unter Berufung auf das Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 macht er geltend, aus dem angeblich vergleichbaren Sachverhalt sei mit Blick auf seinen Schulterschaden zu schliessen, dass er als funktionell Einarmiger eine 50%ige Integritätseinbusse hinzunehmen habe. Dass dies nicht zutrifft, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend dargelegt (vgl. E. 4.2 hievor). Zudem ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_1050/2009 infolge des diesbezüglich letztinstanzlich entfallenen Streitgegenstandes nicht mehr zu beurteilen war. Abgesehen davon war in jenem Fall von einer reinen Einhändigkeit auszugehen (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.1). Hier hält jedoch der Beschwerdeführer gemäss orthopädischer Expertise des Dr. med. C.________ an der verbleibenden Funktion seiner rechten, dominanten Hand fest, weshalb er die vom Gutachter empfohlene Schulteroperation bisher aus Angst vor dem Verlustrisiko der restlichen Funktionsfähigkeit abgelehnt hat.
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4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung des auf einer geschätzten Integritätseinbusse von 25 % basierenden Anspruchs auf Integritätsentschädigung jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden (vgl. E. 4.1 hievor).
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5. |
5.1. Die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades von 53 % beruht unter anderem auf einem anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmten Invalideneinkommen. Gemäss angefochtenem Entscheid hätte der Versicherte 2015 trotz seines unfallbedingten Gesundheitsschadens zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 29'063.- (Invalideneinkommen) erzielen können. Das kantonale Gericht ging bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom statistischen Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige (Zeile "TOTAL") von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 aus. Dieser beträgt Fr. 5'210.-. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bundesrechtskonform sei das massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 22'130.50 festzusetzen. Er stützt sich - abweichend von der Vorinstanz - auf den Durchschnittswert des Sektors 3 "Dienstleistungen" (Tabelle TA1 der LSE 2012: Zeile 45-96) von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'760.-. Aus dem Vergleich des dergestalt bestimmten Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 61'269.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %.
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5.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommens Bundesrecht verletzt hat.
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5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, infolge der erschwerten Verwertbarkeit der trotz seines Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei in seinem Fall das Invalideneinkommen praxisgemäss nach der Ausnahmeregelung zu bestimmen. Er beruft sich unter anderem auf das Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 (vgl. E. 4.3 hievor). Das Bundesgericht liess jedoch in diesem Urteil die Frage offen, ob statt auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ausnahmsweise nur auf den tieferen Durchschnittslohn des Dienstleistungssektors gemäss LSE-Tabelle TA1 abzustellen sei (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5 i.f.). Dennoch leitet der Versicherte daraus ab, infolge seiner funktionellen Einarmigkeit mit schwerem Schmerzzustand sei hier die Ausnahmeregelung anwendbar. Wie erwähnt lag dem Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 der Sachverhalt einer versicherten Person mit reiner Einarmigkeit zu Grunde, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. E. 4.3 hievor). Zudem legt er nicht dar, weshalb ihm - angesichts seiner geklagten Einarmigkeit - die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit einerseits im Produktionssektor (z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten) unzumutbar, andererseits jedoch im Dienstleistungssektor zumutbar sei.
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5.2.2. Zwar ist seine rechte dominante Hand nach den einschlägigen Expertisen der Dres. med. C.________ und D.________ in der Tat nur noch als Zudienhand einsetzbar. Damit ist von einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf den zu unterstellenden ausgeglichen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteile 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 und 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
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5.2.3. Nach dem Gesagten sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Demnach ist - entgegen dem Beschwerdeführer - bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne rechtsprechungsgemäss (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181, 126 V 75 E. 3b/bb S. 77, 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.; Urteile 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 4.1, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2.1, 8C_142/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.2, je mit Hinweisen) auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors (LSE-Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") abzustellen. Die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens beruht auf dem entsprechenden tabellarischen Lohn gemäss LSE 2012, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist.
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5.2.4. Folglich ist vom tabellarischen Ausgangswert von Fr. 5'210.- auszugehen, welchen das kantonale Gericht zu Recht der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde gelegt hat.
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5.3. Strittig und zu prüfen bleibt demnach die Bemessung des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles einen nach BGE 126 V 75 bestimmten leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 10 % für gerechtfertigt hielt. Der Versicherte vermag nicht darzulegen, weshalb dieser Abzug rechtsfehlerhaft bemessen worden sei.
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5.3.1. Entgegen dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 hat das Bundesgericht weder in diesem noch sonst in einem anderen Urteil entschieden, dass allein die Tatsache einer erheblichen Verletzung der dominanten Hand mit fast vollständiger Gebrauchsunfähigkeit ungeachtet aller übrigen, praxisgemäss mitzuberücksichtigenden Umstände zwingend einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % erfordere. Zudem ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit demjenigen zu vergleichen, welcher dem letztgenannten Urteil zu Grunde lag (vgl. zu den weitergehenden Gesundheitsschäden: Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.1). Wie aufgezeigt (E. 4 hievor) ist der Versicherte entgegen seiner Argumentation nicht als funktionell Einarmiger zu qualifizieren.
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5.3.2. Unzutreffend ist schliesslich auch der Einwand, das kantonale Gericht habe den unfallbedingt auf 50 % reduzierten Beschäftigungsgrad bei den leidensbedingten Einschränkungen, welche einen Tabellenlohnabzug begründen würden, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, welche im Anhang des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis) publiziert wurde, rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Stufe besteht zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100%-Pensum im Vergleich zum Durschnittslohn bei einem Vollzeitpensum kein wesentlicher Unterschied.
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5.3.3. Nach dem Gesagten ist die gesamthafte Schätzung des Tabellenlohnabzuges auf 10 % nicht als rechtsfehlerhaft (vgl. auch E. 4.1 hievor) zu beanstanden.
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5.4. Ist weder der leidensbedingte Tabellenlohnabzug von 10 % noch der tabellarische Ausgangswert im Rahmen der vorinstanzlichen Bestimmung des Invalideneinkommens bundesrechtswidrig, bleibt es beim Einkommensvergleich und dem ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % gemäss angefochtenem Entscheid. Die Beschwerde ist somit auch im Rentenpunkt unbegründet.
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6. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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