BGer 9C_409/2016 |
BGer 9C_409/2016 vom 21.12.2016 |
{T 0/2}
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9C_409/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Bechtold,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________, schweizerischer Staatsbürger und wohnhaft in der Schweiz, ist Geschäftsführer von drei hier domizilierten Gesellschaften. Daneben ist er gemäss einem Arbeitsvertrag vom 4. September 2006 Pilot bei der Firma B.________ GmbH in Deutschland. Weiter ist A.________ Kommanditist der C.________ GmbH & Co. KG, ebenfalls mit Sitz in Deutschland. Gestützt auf die Steuermeldung AHV für das Steuerjahr 2009 vom 28. Januar 2015 erhob die Ausgleichskasse Nidwalden mit Verfügungen vom 9. Februar 2015 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 707'719.20 auf den 2009 erzielten Einkünften aus der Beteiligung an der C.________ GmbH & Co. KG von Fr. 7'357'700.- sowie Verzugszinsen (5 % ab 1. Januar 2010) von Fr. 180'763.30. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 bestätigte die Ausgleichskasse die Beitragspflicht im Grundsatz, sie korrigierte jedoch das Bemessungssubstrat um die - zu Unrecht - aufgerechneten persönlichen Beiträge von Fr. 742'507.- nach unten (neu: Fr. 7'073'360.-).
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach vierfachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 2. November 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 2. November 2015 und die Beitragsverfügung vom 9. Februar 2015 sowie die Verzugszinsverfügung vom selben Tag seien aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse Nidwalden ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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A.________ hat Bemerkungen zu den Ausführungen der Ausgleichskasse gemacht (Eingabe vom 25. August 2016).
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 9. Februar 2015. Damit verkennt er, dass Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (allein) der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 war (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55), welcher im Verfahren vor Bundesgericht als mitangefochten gilt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Soweit im Übrigen seine Bemerkungen in der Eingabe vom 25. August 2016 im Rahmen des Replikrechts über blosse Richtigstellungen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung hinausgehen, sind sie unzulässig und somit unbeachtlich.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3. Die Vorinstanz hat die streitige Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Bezug auf die 2009 geflossenen Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Anteil als Kommanditist der in Deutschland ansässigen C.________ GmbH & Co. KG im Wesentlichen mit derselben Begründung bestätigt wie im Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 für die Beitragsjahre 2006-2008. Danach bilden Grundlage der Beitragserhebung Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. a, Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i oder Art. 14c Bst. a sowie Art. 14d Abs. 1 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 1408/71; anwendbar nach Art. 8 und Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen; FZA]; SR 0.142.112.681). Im Unterschied zu dem dem Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 zugrunde gelegenen Sachverhalt kommt neu hinzu, dass der Beschwerdeführer einen vom 4. September 2006 datierenden Arbeitsvertrag ins Recht legte, wonach er 2009 als Pilot für die ebenfalls in Deutschland domizilierte Firma B.________ GmbH tätig war. Dieser Umstand führt nach Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Beitragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung in der Terminologie der Verordnung handelt oder nicht. So oder anders sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 nicht anwendbar, im ersten Fall, weil u.a. diese Norm für Personen gelte, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sei und der Beschwerdeführer nicht als Berufspilot qualifiziert werden könne.
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4. Der Beschwerdeführer rügt, die Erfassung der Einkünfte aus seiner Beteiligung an der C.________ GmbH & Co. KG verletze Art. 13 bis 17a VO 1408/71, insbesondere Art. 14 Abs. 2 Bst. a und Art. 14d Abs. 1 und auch Art. 191 (recte: 190) BV, wonach Völkerrecht für das Bundesgericht und die rechtsanwendenden Behörden massgebend sei. Weiter bestreitet er den Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2010 auf den für 2009 erhobenen Beträgen.
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5. |
5.1. Nach Art. 13 VO 1408/71 unterliegen Personen vorbehältlich der Artikel 14c und 14f, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes (Abs. 2 Ingress) : Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (Bst. a); eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (Bst. b; [...]).
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Art. 14 Abs. 2 (Ingress und) Bst. a VO 1408/71 bestimmt Folgendes:
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"Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung: (...)."
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5.2. Unter "abhängig beschäftigt" bzw. "selbstständige Tätigkeit" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VO 1408/71 sind diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung (BGE 138 V 533 E. 5.2 S. 542 f.; Eberhard Eichenhofer, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 4. Aufl. 2005, N. 9 ff. zu Art. 1 VO 1408/71). Somit beurteilt sich nach deutschem Recht, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pilot der in Deutschland ansässigen Firma B.________ GmbH eine abhängige Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VO 1408/71 ist, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Bst. a dieser Vorschrift ist.
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5.3. Unbestritten stellt die Tätigkeit als Geschäftsführer von drei in der Schweiz domizilierten Gesellschaften nach schweizerischem Recht eine abhängige Beschäftigung im abkommensrechtlichen Sinne dar (vgl. Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Fällt die Tätigkeit als Pilot für die Firma B.________ GmbH unter Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71, ist kraft Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 das deutsche Recht anwendbar, was die Erfassung der Einkünfte aus der Beteiligung an der C.________ GmbH & Co. KG für 2009 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV ausschlösse.
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6. |
6.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, es bestehe ein Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH, welcher mit Wirkung ab 1. September 2006 in Kraft getreten sei. Darin werde der Beschwerdeführer als Berufsflugzeugführer bezeichnet. Er verfüge über eine schweizerische (seit 8. April 2012 auch im EU-Raum be- und anerkannte) Privatpilotlizenz (PPL [A]). Eine solche Lizenz berechtige den Inhaber, als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerbsmässigen Luftverkehr tätig zu sein. Erlaubt seien etwa Flüge zu privaten Zwecken, für Reisen mit Freunden oder Familienangehörigen. Die Vergütungen, die der Beschwerdeführer als Pilot habe annehmen dürfen, seien lediglich solche für die Ausgaben gewesen, die er als Privatpilot gehabt habe, z.B. Treibstoffkosten. Wer gewerbsmässige Flüge (Rund-, Geschäfts- oder Cargoflüge) durchführen möchte, benötige die Berufspilotenlizenz (CPL [A]). Unter diese Lizenz falle auch der Werkverkehr. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, es könne offenbleiben, ob die B.________ GmbH den Beschwerdeführer tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt habe bzw. ob der Arbeitsvertrag lediglich aus versicherungstechnischen Gründen aufgesetzt worden sei. Er habe den Vertrag gar nicht erfüllen können, da ihm die hierfür nötige Lizenz als Berufsflugzeugführer gefehlt habe. Er sei somit kein Mitglied des fliegenden Personals im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71. Selbst wenn der Arbeitsvertrag gültig wäre, würde der Beschwerdeführer nicht darunter fallen, weil diese Vorschrift für Personen gelte, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Er würde aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz von Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i VO 1408/71 erfasst, da er ebenfalls sein Entgelt nicht von der deutschen B.________ GmbH erhalte, sondern von der in der Schweiz ansässigen D.________ AG zusammen mit dem Gehalt für seine Geschäftsführertätigkeit für diese Firma. Das deutsche Recht würde nur für seine Tätigkeit als Pilot greifen.
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6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Haupttätigkeit für die B.________ GmbH habe in der Beförderung von Mitgliedern des Konzerns C.________ & Co. KG bzw. von Familienangehörigen bestanden. Dabei handle es sich um sogenannten Werksverkehr, welcher unter Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 falle (unter Hinweis auf Heinz-Dietrich Steinmeyer, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 4. Aufl. 2005, N. 23 zu Art. 14 VO 1408/71). Da die betreffenden Flüge insbesondere auch nach deutschem (Luftfahrt-) Recht sich nicht als gewerbsmässig qualifizierten, habe die Privatpilotlizenz genügt. Damit sei es ihm entgegen den Darlegungen der Vorinstanz möglich gewesen, den Arbeitsvertrag vom 4. September 2006 zu erfüllen. Daraus folge weiter, dass er als Mitglied des fliegenden Personals im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 zu betrachten sei.
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Die Beschwerdegegnerin macht erstmals im Rahmen einer zulässigen neuen rechtlichen Begründung (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 266) geltend, der Beschwerdeführer habe 2009 neben der Tätigkeit als Pilot der B.________ GmbH eine abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer von drei in der Schweiz domizilierten Gesellschaften ausgeübt. Damit falle er unter Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i VO 1408/71 und unterliege demzufolge den Rechtsvorschriften der Schweiz, wo er seinen Wohnsitz habe. Weiter stelle die Beförderung von Konzernmitgliedern bzw. von Familienangehörigen privater Luftverkehr dar, was nicht Teil des internationalen Verkehrswesens im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 sei.
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6.3. Art. 14 Abs. 2 Bst. b (Ingress und) Ziff. i VO 1408/71 bestimmt, dass "eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt," den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. Für die Interpretation dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass Art. 14 Abs. 2 VO 1408/71, wie einleitend festgehalten wird, für Personen gilt, "die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt" sind. Davon erfasst werden sowohl Fälle, wo die betreffende Person für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, als auch solche, wo sie lediglich von einem Unternehmen oder von einem Arbeitgeber (abhängig) beschäftigt wird. Einen solchen Tatbestand regelt Bst. a und die Ausnahmen davon nach Ziff. i und ii.
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Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Arbeitnehmern in international tätigen Verkehrsbetrieben der gewöhnliche Beschäftigungsort häufig keine verlässliche Aussage über die anwendbare Rechtsordnung machen kann (Steinmeyer, a.a.O., N. 22 zu Art. 14 VO 1408/71). Diese Unsicherheit bzw. Unbestimmtheit tritt in den Hintergrund, wenn die Person eine andere abhängige Beschäftigung ausübt, die eine eindeutige Anknüpfung erlaubt. In solchen Konstellationen sind daher nach dem Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer 2009 (auch) Geschäftsführer von drei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz ist, wo er wohnt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob er als Pilot der in Deutschland ansässigen B.________ GmbH nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. a VO 1408/71 als Person zu betrachten ist, "die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt". So oder anders unterliegt er nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt und abhängig beschäftigt ist; das ist die Schweiz.
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7. In dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des selben kantonalen Verwaltungsgerichts, wonach die Einkünfte aus dem Anteil als Kommanditist der C.________ GmbH & Co. KG - es ging um die Jahre 2006-2008 - beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV darstellten.
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7.1. Die Begründung der als bundesrechts- und völkerrechtswidrig gerügten Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. BGE 139 V 297 E. 2 S. 300 ff.) : Grundsätzlich ist nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die Stellung als Kommanditist bei einer deutschen GmbH und Co. KG als (selbst- oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit bzw. als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im abkommensrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Danach ist die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht zu ermitteln (E. 2.3.2; vgl. auch Eichenhofer, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 1 VO 1408/71 und Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 342 ff.). In beiden Fällen von Erwerbstätigkeit kommt nach Art. 14c Bst. a VO 1408/71 bzw. Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i VO 1408/71 schweizerisches Recht zum Zuge. Ist die Stellung als Kommanditist überhaupt keine Erwerbstätigkeit, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang: Die "Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a VO 1408/71. Damit verbleibt lediglich eine Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat, mithin in der Schweiz, sodass die Kollisionsnormen der VO 1408/71 nicht einschlägig sind und die Person auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung untersteht (E. 2.4.1-3). Nach Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. Nach der Rechtsprechung werden von dieser Bestimmung auch Kommanditisten einer deutschen GmbH und Co. KG erfasst, welche somit mit ihren daraus fliessenden Einkünften der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen (BGE 136 V 258; E. 2.5).
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7.2. Es besteht vorliegend kein Anlass, anders zu entscheiden als im Fall 9C_342/2013 (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).
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7.2.1. Das nach Art. 8 und Anhang II FZA von der Schweiz übernommene Gemeinschaftsrecht im Bereich soziale Sicherheit, insbesondere die VO 1408/71, will länderübergreifende Sachverhalte koordinieren. Die nationalen Systeme sozialer Sicherheit sollen von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich untereinander koordiniert, nicht aber inhaltlich im Sinne einer Harmonisierung angeglichen werden (BGE 141 V 246 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen auf die Lehre). Nichts anderes sagt der als verletzt gerügte Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71, der wie folgt lautet:
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"Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte."
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Damit soll verhindert werden, dass der zuständige Staat lediglich die bei ihm zurückgelegten Berufstätigkeiten berücksichtigt (Steinmeyer, a.a.O., N. 2 zu Art. 14d VO 1408/71). Dass diese Vorschrift nicht harmonisieren will, wie auf den ersten Blick angenommen werden könnte, ergibt sich aus der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine bestimmte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, zu entscheiden ist, ob es sich dabei um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im abkommensrechtlichen Sinne handelt; erst danach und gestützt darauf ist nach Massgabe der Art. 13 ff. VO 1408/71 die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht zu ermitteln.
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7.2.2. Die Mitgliedstaaten bestimmen grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Unterstellung unter eine Versicherung oder eine Verpflichtung hierzu besteht und Leistungen gewährt werden (BGE 134 V 428 E. 3.1 S. 431; vgl. auch Eichenhofer, a.a.O., N. 8 zu Art. 3 VO 1408/71, wonach Art. 3 ["Gleichbehandlung"] das Recht jedes Mitgliedstaates zur grundsätzlichen freien rechts- und sozialpolitischen Gestaltung unberührt lässt). Diese Ordnung muss umso mehr greifen, wenn und soweit die Verordnung Nr. 1408/71 auf einen bestimmten Sachverhalt nicht anwendbar ist, was auf die hier zur Diskussion stehende Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist der C.________ GmbH & Co. KG zutrifft, soweit es sich dabei - nach deutschem Recht - um eine "Nicht-Erwerbstätigkeit" handelt (vgl. E. 7.1 hiervor). Unter den persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 fallen von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen lediglich Personen, die eine abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer) oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, soweit sie Angehörige eines Mitgliedstaats sind (vgl. Titel sowie Art. 2 und Art. 13 ff. der Verordnung). Dass nach dem daher anwendbaren schweizerischen Recht (Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV sowie BGE 136 V 258) die Stellung als Kommanditist einer deutschen GmbH und Co. KG eine selbständige Erwerbstätigkeit ist, mag allenfalls aus landesrechtlicher Sicht als Harmonisierung bezeichnet werden; von einer mit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht kompatiblen Anpassung zweier insoweit verschiedener Sozialversicherungssysteme oder einer Verletzung von Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 kann indessen nicht gesprochen werden.
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7.3. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen die - masslich nicht bestrittene - Beitragspflicht auf den Einkünften aus der Beteiligung an der C.________ GmbH & Co. KG richtet, ist somit unbegründet.
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8. Der Beschwerdeführer bestreitet die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen ab 1. Januar 2010 auf den für 2009 geschuldeten persönlichen Beiträgen.
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8.1. Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG, anwendbar auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 ATSG). Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die [persönlichen oder paritätischen] Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). In BGE 139 V 297 E. 3.3.2-4 S. 304 ff. hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zusammengefasst, wonach die AHV-Verzugszinsregelung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und was Wesen und Funktion des Verzugszinses sind; die Voraussetzungen für eine Praxisänderung namentlich in Bezug auf den Zinssatz von 5 % hat es verneint.
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Davon ausgehend hat die Vorinstanz erwogen, spätestens seit dem Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013, als die Beitragspflicht für die Jahre 2006-2008 rechtskräftig festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass für das Jahr 2009 ebenfalls Beiträge anfallen würden. Er habe sich aber nicht um die Bezahlung von Akontobeiträgen gekümmert. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, über seine Einkünfte im Bilde zu sein; sie könne erst handeln, wenn eine Steuermeldung erfolgt sei; vorher kenne sie seine finanzielle Situation nicht, er hingegen schon, wobei er bei Zweifeln auch Fragen an die Behörde stellen könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit der Empfangsbestätigung der Einsprache vom 13. März 2015 sodann darauf hingewiesen, dass sie die provisorische Bezahlung der Forderung empfehle, weil sonst Verzugszinsen anfallen würden, und dass sie, wenn sich im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der Beitragspflicht ergebe, die Beiträge samt Vergütungszinsen zurückerstattet würden. Mehr habe sie nicht tun können. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer nicht genutzt. Es erscheine daher unglaubwürdig, dass er auf Stellung einer Akontorechnung Zahlungen getätigt hätte.
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8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verzugszinstatbestand nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV sei nicht gegeben. Zur Begründung bringt er vor, keiner der in Rz. 4011 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) aufgeführten Varianten liege vor, namentlich nicht die dritte ("für vergangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person"; die anderen spielen keine Rolle).
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8.2.1. Mit den "für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen" im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV wird Bezug genommen auf Art. 39 AHVV (AHI 2000 S. 129 unten). Danach hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Abs. 1 Satz 1). Nach der unter der Herrschaft von aArt. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002 (aufgehoben im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 26 ATSG am 1. Januar 2003; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 74 zu Art. 26 ATSG), ergangenen, nach wie vor grundsätzlich gültigen Rechtsprechung fallen darunter lediglich Tatbestände der erstmaligen rückwirkenden Erfassung im Sinne der gleichzeitigen Feststellung des Beitragsstatuts in Bezug auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit als Selbständigerwerbender und Festsetzung der persönlichen Beiträge für ein oder mehrere frühere Beitragsjahre (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 276/86 vom 16. März 1987 E. 3a, in: ZAK 1987 S. 363, und H 232/81 vom 28. September 1983 E. 3a, in: ZAK 1984 S. 387).
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8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht nachträglich als abgabepflichtige Person erfasst worden, da er bereits seit der Beitragsperiode 2006 für seine Einkünfte aus der Beteiligung an der C.________ GmbH & Co. KG der Beitragspflicht unterstellt gewesen sei. Gemäss dem Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 (vgl. Sachverhalt lit. A) machte das kantonale Steueramt am 15. Februar und 15. März 2011 Meldung über im Ausland erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2006 bis 2008. Am 28. März 2011 erliess die Beschwerdegegnerin drei Beitrags- und ebenso viele Verzugszinsverfügungen. Die Ausgleichskasse hatte somit im Frühjahr 2011 Kenntnis im Sinne von Art. 39 Abs. 1 AHVV davon erhalten, dass der Beitragspflichtige (Beschwerdeführer) keine Beiträge auf den in den Jahren 2006 bis 2008 und auch 2009 geflossenen Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG bezahlt hatte. Sie hatte somit die Nachzahlung zu verlangen, wozu sie betreffend 2009 nicht notwendigerweise die Steuermeldung für dieses Jahr abwarten musste. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV haben u.a. Selbstständigerwerbende die Beiträge vierteljährlich zu bezahlen. Dies ändert indessen nichts daran, dass es sich bei den gestützt auf die Steuermeldung AHV für das Steuerjahr 2009 vom 28. Januar 2015 mit Verfügung vom 9. Februar 2015 festgesetzten Beiträgen um im Sinne von Art. 39 Abs. 1 AHVV nachzuzahlende bzw. nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV nachgeforderte Beiträge handelt. Insoweit ist die Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen ab 1. Januar 2010 unbegründet.
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8.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen dem üblichen Verfahrensablauf (gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV) seien keine Akontozahlungen eingefordert worden. Die verspätete Beitragserhebung und die darauf gestützte Verzugszinspflicht seien somit allein durch die Beschwerdegegnerin verursacht und im Ergebnis äussert stossend, zumal er bis zum Urteil 9C_342/2013 vom 6. August 2013 nicht von einer Beitragspflicht für 2009 habe ausgehen müssen. Es könne nicht sein, dass von ihm verlangt werde, er hätte gleichsam in vorauseilendem Gehorsam Akontozahlungen leisten müssen. Im Sinne der Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200 vom 30. März 2007 sei im Rahmen einer "einzelfallbezogenen Lösung" im vorliegenden Fall auf die Erhebung des Zinses zu verzichten.
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8.3.1. In den erwähnten Mitteilungen wird unter "Verzugszinsen" Folgendes festgehalten:
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"In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann "Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen" (06.3736, http://search.parlament.ch/cv-geschaefte?gesch_id= 20063736) hat sich der Bundesrat dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er hat erklärt, dass es kaum Fälle gibt, in denen Verzugszinsen geschuldet sind, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. In den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, könnten einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Die Ausgleichskassen haben im Sinne der Antwort des Bundesrates einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen."
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Mit seiner Antwort hat der Verordnungsgeber vorab den Grundsatz der Unmassgeblichkeit des Verschuldensaspektes für die Verzugszinspflicht (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305) betont. Es kommt dazu, dass die - für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindliche (BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190) - Weisung der Aufsichtsbehörde, wonach Ausgleichskassen, die offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, ihrem Fehlverhalten entsprechend Rechnung zu tragen haben, bis heute keinen Niederschlag in der einschlägigen Wegleitung (WBB) gefunden hat. Abgesehen davon ist unklar, wann Verzögerungen bei der Beitragsfestsetzung offensichtlich als durch die Ausgleichskasse verschuldet zu gelten haben, sodass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten ist (Urteil 9C_332/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1, in: SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39). Im Übrigen fehlen Hinweise und es wird auch nicht geltend gemacht, es hätte sich diesbezüglich eine Praxis herausgebildet.
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8.3.2. Unter diesen Umständen besteht auch aus Gründen der Gleichbehandlung kein genügender Anlass, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten, zumal die Beschwerdegegnerin gar keine Möglichkeit hatte, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten hatte. Im Übrigen ist es durchaus nicht abwegig bzw. im Kontext zulässig zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 15. März 2011, womit die Beschwerdegegnerin auf den Beiträgen für 2006-2008 Verzugszinsen erhob (Verfahren 9C_342/2013), die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009, allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen können.
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8.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der in Art. 42 Abs. 2 AHVV verankerte Zinssatz von 5 % widerspreche dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Das AHVG ermächtige den Bundesrat ([in Art. 154 Abs. 2] lediglich) zum Erlass der Ausführungsverordnung (en). Diese Ermächtigung erstrecke sich nicht auf die Festsetzung eines Verzugszinses, der über eine reine Ausgleichsfunktion hinausgehe. Ebenso gebe Art. 26 ATSG keine Gesetzesgrundlage ab, da er ausdrücklich nur von der Verzugszinspflicht für fällige Beitragsforderungen handle.
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8.4.1. Art. 5 Abs. 1 BV hält fest, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist. Aus dieser Bestimmung lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2 S. 187). Soweit er mit seinen Vorbringen auf das abgaberechtliche Legalitätsprinzip Bezug nimmt, ist Art. 164 Abs. 1 lit. d BV zu erwähnen. Danach sind die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV für die Steuern im Besonderen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe - im Rahmen einer unselbständigen Verordnung mit gesetzesergänzender Funktion (BGE 142 II 182 E. 2.3.1 S. 190) - an den Bundesrat, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst festlegen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 131 II 735 E. 3.2 S. 739; 121 I 230 E. 3d S. 235).
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8.4.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers zufolge stellt der Verzugszins (nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 AHVV) eine Abgabe im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV dar, soweit er über eine reine Ausgleichsfunktion hinausgeht. Dies treffe zu, da bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1-2 % ein Zinssatz von 5 % jeglichen Marktzins übersteige. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 297 E. 3.3. S. 306 erkannt hat, lässt sich indessen allein daraus noch nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit schliessen, zumal nicht mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 OR, der im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung findet. Soweit im Übrigen der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin angewendeten Verzugszinsregelung damit bestreitet, in Art. 26 Abs. 1 ATSG sei lediglich die Rede von fälligen Beitragsforderungen, kann ohne weiteres auf BGE 134 V 202 verwiesen werden. Damit kann auch nicht von einer verfassungswidrigen Überschreitung der dem Bundesrat in Art. 154 Abs. 2 AHVG eingeräumten Kompetenz zum Erlass der für den Vollzug erforderlichen Verordnungen gesprochen werden.
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8.5. Die Beschwerde ist somit auch im Verzugszinspunkt unbegründet.
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9. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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