BGer 5A_973/2016
 
BGer 5A_973/2016 vom 23.12.2016
{T 0/2}
5A_973/2016
 
Urteil vom 23. Dezember 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Abänderung des Scheidungsurteils,
 
in Erwägung,
dass Beschwerden an das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015 der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
dass der vom Obergericht am 5. Dezember 2016 nachträglich auf dem Urteil angebrachte Stempel betreffend Rechtskraftbescheinigung kein neues Eröffnungsdatum begründet hat,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. Dezember 2016 und damit lange nach Ablauf der am 6. Oktober 2015 beginnenden Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann