BGer 4D_88/2016 |
BGer 4D_88/2016 vom 11.01.2017 |
{T 0/2}
|
4D_88/2016
|
Urteil vom 11. Januar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
1. B.________,
|
2. Amt für Wirtschaft und Arbeit,
|
Arbeitslosenkasse,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Arbeitsvertrag,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
|
des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2016.
|
In Erwägung, |
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Arbon die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juni/26. August 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 1 brutto Fr. 1'047.85 (abzüglich Sozialabgaben sowie netto Fr. 500.-- für die Kinderzulagen) zuzüglich Zins und der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 6'648.45 nebst Zins zu bezahlen;
|
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2016 abwies;
|
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
|
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
|
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
|
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
|
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten;
|
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
|
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. Januar 2017
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|