BGer 8C_7/2017 |
BGer 8C_7/2017 vom 17.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_7/2017
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Urteil vom 17. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016.
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Nach Einsicht |
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ am 28. Oktober 2016 ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016,
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in die vom Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe von A.________ vom 3. Januar 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass die Eingabe vom 3. Januar 2017 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 28. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass keine Gründe dargelegt werden, die zu einer Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer versäumten Rechtsmittelfrist gemäss Art. 50 Ab. 1 BGG berechtigten könnten, zumal ein allfälliges Fehlverhalten des damaligen Rechtsvertreters bzw. des Zustellungsberechtigten dem Beschwerdeführer ohnehin angerechnet werden müsste (BGE 114 Ib 67 E. 2 f. S. 69 ff. mit Hinweisen),
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dass abgesehen davon die Eingabe offensichtlich auch nicht die Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu erfüllen vermag,
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dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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