BGer 9C_846/2016 |
BGer 9C_846/2016 vom 26.01.2017 |
{T 0/2}
|
9C_846/2016
|
Urteil vom 26. Januar 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
|
Gerichtsschreiberin Huber.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2016.
|
Sachverhalt: |
Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach A.________ rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Verfügungen vom 26. Oktober bzw. 12. Dezember 2007). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 hob sie den Leistungsanspruch per Ende Juli 2016 revisionsweise auf. Die Rentenaufhebung stützte sich u.a. auf das Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) vom 16. September 2013 und dessen ergänzendes Schreiben vom 24. September 2013 sowie auf das polydisziplinäre Verlaufsgutachten vom 24. Februar 2016.
|
Mit Entscheid vom 3. November 2016 schützte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Leistungseinstellung.
|
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).
|
2. Es ist unbestritten, dass die Verfügungen vom 26. Oktober bzw. 12. Dezember 2007 Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung der massgeblichen Verhältnisse bilden (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die tatsächlichen Umstände seitdem verändert haben. Diese würden "heute", d.h. im Juni 2016, von den Ärzten lediglich unterschiedlich beurteilt. Dabei zitiert er aus dem ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2016, ohne auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere E. 3.4.2 S. 14 Abs. 2) einzugehen. Ob und inwieweit sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestellt hat, ist jedoch eine Tatfrage (so bereits Urteil 8C_61/2007 vom 10. September 2007 E. 3.1), die einer qualifizierten Anfechtung bedarf (vgl. E. 1 vorne). Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich somit.
|
Soweit der Beschwerdeführer dem ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 den Beweiswert abspricht, weil darin dem chronischen Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie im Jahr 2007 diagnostiziert worden sei, nicht nachgegangen wurde, lässt er zum einen ausser Acht, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 in fine S. 11). Zum andern wurde im besagten Gutachten vom 24. Februar 2016 die Diagnosestellung und Einschätzung, die von den früheren abweichen (vgl. dazu vorinstanzliche Erwägungen 2.1, 2.2.1 und 2.2.7), nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die verschiedenen vorbestehenden medizinischen Unterlagen begründet. Dass die ärztlichen Schlussfolgerungen die rechtlichen Anforderungen, die an medizinische Berichte und Gutachten gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), nicht erfüllen, ist nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
|
3. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG zu erledigen (summarische Begründung unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2016).
|
4. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der IV-Stelle steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 26. Januar 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Die Gerichtsschreiberin: Huber
|