BGer 8C_791/2016 |
BGer 8C_791/2016 vom 27.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_791/2016
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Urteil vom 27. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 25. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1969 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2014 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, nachdem das Arbeitsverhältnis als Raumpflegerin mit dem Spital B.________ auf den 30. Juni 2014 gekündigt worden war. Dieses verlängerte sich infolge Krankheit bis 31. Dezember 2014. Mit Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2015 richtete die Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, für die Kontrollperiode Januar 2015 Arbeitslosentaggelder unter Berücksichtigung von Krankentaggeldleistungen der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) bis zum 15. Januar 2015 aus. Die ÖKK teilte A.________ am 14. April 2015 mit, gestützt auf ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 10. März 2015 sei sie per 16. Januar 2015 vollständig arbeitsfähig, weshalb sie die Krankentaggeldleistungen ab diesem Datum einstelle.
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A.b. A.________ beantragte - nach Abmeldung per 31. März 2015 - am 27. April 2015 wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2015 mit, sie habe ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit bereits am 30. Januar 2015 ausgeschöpft. Weiter leistete die ÖKK nachträglich, unter Angabe formeller Fehler, vom 16. Januar 2015 bis 30. April 2015 Krankentaggelder und stattete der Unia Arbeitslosenkasse die für den Monat Januar 2015 erbrachte Arbeitslosenentschädigung zurück (Leistungsabrechnung vom 12. September 2015; Schreiben vom 4. Februar 2016). Nachdem sich A.________ am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, erhielt sie im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ab 1. Juli bis 31. Dezember 2015 Taggeldleistungen der Invalidenversicherung.
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Bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % verneinte die Unia Arbeitslosenkasse ihre Leistungspflicht vom 27. April bis 31. Mai 2015. Ab 1. Juni 2015 leistete sie bei einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit ein halbes Taggeld. Sie hielt fest, dass für den Monat Mai 2015 aufgrund der nicht ausgeschöpften Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine Leistungspflicht bestehe (Verfügung vom 30. September 2015). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016).
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. Oktober 2016 sei ihr für die Monate Mai und Juni 2015 eine volle Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'443.- zuzusprechen.
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Die Unia Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Arbeitslosenentschädigungsanspruch für die Monate Mai und Juni 2015.
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2.1. |
2.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.
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Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG).
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2.1.2. Unter der Marginalie "Koordination mit der Arbeitslosenversicherung" bestimmt Art. 73 KVG, dass arbeitslosen (Kranken-) Taggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die (Kranken-) Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer (privaten) Krankentaggeldversicherung hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (BGE 128 V 176 E. 5 S. 181; ARV 2004 S. 50, C 303/02 E. 3.1 und E. 5; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2395 Rz. 437).
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2.2. |
2.2.1. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist.
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2.2.2. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4 S. 205; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009).
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3. |
3.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 70 ATSG könne eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nur gegenüber der Invalidenversicherung entstehen. Art. 70 ATSG beziehe sich einzig auf die intersystemische Koordination beim Zusammentreffen von jeweiligen Versicherungsleistungen verschiedener Sozialversicherer. Deshalb ergebe sich hieraus keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber eines Krankentaggeldversicherers nach VVG. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 13. Juni 2014 und Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 4. Dezember 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sei die Invalidenversicherung frühestens ab Juni 2015 leistungspflichtig. Damit scheide für den Monat Mai 2015 eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung ohnehin aus. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 habe die Versicherte sodann bereits während einer Eingliederungsmassnahme Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Theoretisch möglich sei damit einzig eine rückwirkende Rentenzusprechung für den Monat Juni 2015, die jedoch an der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten scheitere, weshalb auch für diesen Monat keine Pflicht zur Vorleistung der Arbeitslosenversicherung bestehe.
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3.2. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitslosenentschädigungsanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG unbestrittenermassen bereits ausgeschöpft. Abs. 4 dieses Artikels komme indessen nur zur Anwendung, wenn die versicherte Person tatsächlich Leistungen einer Taggeldversicherung beziehe, was ab Mai 2015 nicht mehr der Fall gewesen sei. Einen Taggeldanspruch im Umfang der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit - 60 % im Monat Mai 2015 und 50 % im Monat Juni 2015 - habe sie gestützt auf Art. 73 KVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG allenfalls gegenüber dem Krankentaggeldversicherer geltend zu machen.
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4. |
4.1. Mit Blick auf die Koordination mit der Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat (E. 2.2). Ein Versicherungsschutz durch die ÖKK dauerte zwar im Prinzip noch an, sie leistete aber aufgrund eines als beweiskräftig angesehenen Gutachtens des Psychiaters Dr. med. C.________ (vom 10. März 2015), der keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, überhaupt keine Taggelder nach VVG für die beiden Monate Mai und Juni 2015. Fehlt es aus Sicht der ÖKK an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten, weshalb solange keine Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers besteht, als überwiegend wahrscheinlich keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wobei die Versicherte beweisbelastet ist (Urteil 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen). Somit liegt hier - bei bestehender Krankentaggeldversicherung, aber ohne Leistungspflicht derselben - kein nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu koordinierender Sachverhalt vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO, Januar 2013, Rz. C178 a-c).
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4.2. Bei weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähigen Versicherten ohne Taggeldversicherung besteht ferner ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch entsprechend ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a. O., S. 2396, Rz. 443). Da die Versicherte jedoch eine Taggeldversicherung der ÖKK mit grundsätzlich noch nicht ausgeschöpftem Anspruch auf Krankentaggeld besitzt und sie sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, im Monat Mai 2015 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, hätte sie, zumindest für diesen Monat (siehe E. 5 hernach), einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung und nicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend machen müssen.
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5. |
5.1. Mit Blick auf Art. 70 ATSG führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass diese Norm einzig die intersystemische leistungsrechtliche Koordination von Sozialversicherern betrifft (Art. 63 AVIG) und somit auf das Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherung und Krankentaggeldversicherer nach VVG keine Anwendung findet. Ebenfalls korrekt ist der vorinstanzliche Schluss, dass die Invalidenversicherung ihrerseits aufgrund des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) und der Anmeldung am 4. Dezember 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens ab Juni 2015 Leistungen zu erbringen hat. Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung kann damit von vornherein für den Monat Mai 2015 nicht begründet werden. Nachdem bereits während einer Eingliederungsmassnahme ab Juli 2015 Taggeldleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden sind, könnte nurmehr ein Rentenanspruch für den Monat Juni 2015 in Frage stehen.
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5.2. Wenn die Vorinstanz aber einen solchen Rentenanspruch mit der bestehenden Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ab Juli 2015) verneinte und daraus eine fehlende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ableitete, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage, ob allenfalls ein Rentenanspruch für den Monat Juni 2015 besteht, weil die Versicherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (vgl. BGE 122 V 77 E. 2 S. 78 und 121 V 190 E. 4a S. 191), obliegt der Invalidenversicherung, die ausweislich der Akten bis anhin darüber noch nicht entschieden hat.
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5.3. Die Arbeitslosenversicherung hat aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Versicherte stellte sich im Monat Juni 2015 unstreitig im vom behandelnden Psychiater attestierten Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ebenso wenig wird von der Beschwerdegegnerin eingewendet, die Invalidenversicherung habe den Anspruch auf Leistungen für den Monat Juni 2015 bereits abgeklärt und das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit stehe fest, weshalb sie keine Vorleistungspflicht treffe. Aufgrund der somit andauernden Unsicherheit über die Zuordnung der definitiven Leistungspflicht in diesem Zeitraum (Schwebezustand) ist die Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung für den Monat Juni 2015 vorleistungspflichtig.
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5.4. Zu prüfen bleibt die Frage nach der Leistungshöhe der Arbeitslosenentschädigung und damit nach dem versicherten Verdienst. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 S. 90 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 524). Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis).
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Im Lichte dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und nachdem die IV-Stelle aktenkundig noch keinen Invaliditätsgrad ermittelt hat, hat die Versicherte bei bestehender Vermittlungsbereitschaft im Rahmen der ärztlich attestierten (Rest-) Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine volle, ungekürzte Arbeitslosenentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung, da sie bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (Urteil 8C_651/2009 vom 24. März 2010 in: ARV 2011 S. 55 E. 5.2). Grundlage der Arbeitslosenentschädigung bildet der ungekürzte versicherte Verdienst. Die nicht offensichtlich vermittlungsunfähige Versicherte gilt bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig und braucht daher keine Einschränkung ihres Taggeldanspruchs (wegen Arbeitsunfähigkeit, unter dem Titel des anrechenbaren Arbeitsausfalles) hinzunehmen (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4 S. 205; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). Der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV wird dann berichtigt, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 140 V 89 E. 5.3 S. 93), wobei grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades bildet (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388). Die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung steht schliesslich in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der allenfalls später festgestellten Erwerbsunfähigkeit (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, a.a. O., S. 2352, Rz. 283).
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5.5. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Rahmen der Vorleistung der Arbeitslosenversicherung für den Monat Juni 2015 Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'443.-. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise begründet.
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6. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer vollen Arbeitslosigkeit basierend auf einem versicherten Verdienst in einem Umfang durchgedrungen, welcher einem hälftigen Obsiegen entspricht. Die Kosten sind deshalb zu gleichen Teilen den Parteien aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Oktober 2016 und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2015 Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'443.- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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