BGer 2F_5/2017 |
BGer 2F_5/2017 vom 24.02.2017 |
{T 0/2}
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2F_5/2017
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Urteil vom 24. Februar 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um Revision des Urteils 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016 und um ein "gerechtes Verfahren" ersucht,
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in Erwägung, |
dass die Revisionsgründe gesetzlich abschliessend geregelt sind (Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]) und eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids herrscht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), wenn gerügt werden soll, das revisionsbetroffene bundesgerichtliche Urteil verletze andere Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG),
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dass der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe lediglich dartut, er sei im Steuerverfahren nie zu Wort gekommen, was er als ungerecht empfinde und worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei,
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dass diese Erläuterung unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe fällt, keinerlei hinreichende Begründung vorliegt und die gesetzliche Frist ohnehin versäumt ist,
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dass auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten ist,
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dass in Abweichung vom Unterliegerprinzip auf das Verlegen von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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