BGer 4A_6/2017 |
BGer 4A_6/2017 vom 27.02.2017 |
{T 0/2}
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4A_6/2017
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Urteil vom 27. Februar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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gerichtliche Vorladung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 28. November 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Klage auf Nichtbestehen einer Schuld gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
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dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Parteien mit Verfügung vom 4. November 2016 auf den 6. Dezember 2016 zur Verhandlung vorlud, wobei es den Beschwerdeführer unter anderem auch aufforderte, weitere Belege zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen und ihm eine Gebühr von Fr. 49.-- für die Erstellung von Kopien auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 4. November 2016 erhobene Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 28. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Januar 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass es sich beim angefochtenen Beschluss - wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend aufgeführt - um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);
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dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch die in einem Zwischenentscheid enthaltene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Zwischenentscheid gilt (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2 S. 331; 133 V 645 E. 2.1);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz, so insbesondere im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, zwar verschiedentlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwirft, diesen Vorwurf jedoch nicht hinreichend begründet, womit er die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
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dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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