BGer 4A_64/2017 |
BGer 4A_64/2017 vom 27.02.2017 |
{T 0/2}
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4A_64/2017
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Urteil vom 27. Februar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sonderprüfung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Handelsgerichts des Kantons Aargau,
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2. Kammer, vom 21. Dezember 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (beziehungsweise korrigierter Eingabe vom 28. Oktober 2016) beim Handelsgericht des Kantons Aargau mit folgendem Rechtsbegehren um Anordnung einer Sonderprüfung nachsuchte:
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"1. Sonderprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer betreffend dem an der Generalversammlung B.________ AG vom 29.7.2016 von Aktionär A.________ konkret nachgefragten Sachverhalts betreffend Jahresabschluss B.________ AG für das verlängerte Geschäftsjahr 1.1/1.4.2014 - 31.12.2015. "
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dass der Vizepräsident des Handelsgerichts am 20. Dezember 2016 eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung durchführte;
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dass er mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 auf das Gesuch mangels Bestimmtheit nicht eintrat und zusätzlich festhielt, das Gesuch müsste infolge Verwirkung der Dreimonatsfrist und fehlender Glaubhaftmachung von Gesetzes- und Statutenverletzungen sowie einer Schädigung der Beschwerdegegnerin oder ihrer Aktionäre abgewiesen werden;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen beantragt, den angefochtenen Entscheid sowie das Protokoll über die Verhandlung vom 20. Dezember 2016 "ersatzlos aufzuheben " und die Vorinstanz zur " vollständigen und korrekten Durchführung des Verfahrens anzuweisen ";
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dass er sinngemäss darum ersucht, ihm nach Art. 43 BGG eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, soweit diese den formellen Anforderungen nicht genügen sollte;
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dass er ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellt;
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dass die Beschwerde nicht das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betrifft, Art. 43 BGG keine Anwendung findet und die Beschwerde nicht gestützt auf Art. 43 BGG ergänzt werden kann;
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dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben, und in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe der Verhandlung vor der Vorinstanz nur unter der Bedingung zugestimmt, dass sie analog Art. 205 ZPO stattfinden würde, womit die Protokollierung der Instruktions- und Vermittlungsverhandlung nur im Rahmen eines Vergleichs mit Zustimmung der Parteien hätte erfolgen dürfen;
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dass der Beschwerdeführer das Protokoll auch inhaltlich in verschiedenen Punkten beanstandet;
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dass er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, da ihm durch das Verhalten des Vizepräsidenten an der Instruktionsverhandlung das Recht auf die Abnahme der von ihm offerierten Beweise verweigert worden sei;
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dass das Protokoll selbst keinen Entscheid darstellt und damit kein Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen ist (Art. 72 BGG);
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dass das rechtliche Gehör nur Anspruch auf Abnahme von erheblichen Beweisanträgen gewährt (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89);
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Nichtabnahme der von ihm beantragten Beweismittel oder die als unzulässig oder unrichtig gerügte Protokollierung der Verhandlung einen Einfluss auf die Frage hat, ob das in den Eingaben vom 27/28. Oktober 2016 gestellte Rechtsbegehren hinreichend bestimmt ist;
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dass der Beschwerdeführer auf die für den Prozessausgang zentrale Frage der genügenden Bestimmtheit seines Begehrens nicht eingeht;
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dass die Beschwerde damit den Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird, wobei keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Beschwerdegegnerin kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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