BGer 9C_167/2017
 
BGer 9C_167/2017 vom 06.03.2017
{T 0/2}
9C_167/2017
 
Urteil vom 6. März 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 17. Januar 2017.
 
Nach Einsicht
in die als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 24. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Januar 2017,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass die als "Staatsrechtliche Beschwerde" (vgl. Art. 84 ff. des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) bezeichnete Eingabe vom 24. Februar 2017 an sich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmen wäre,
dass indessen nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 10'958.95 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil darin nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner