BGer 8C_140/2017
 
BGer 8C_140/2017 vom 08.03.2017
8C_140/2017   {T 0/2}
 
Urteil vom 8. März 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Erbin des A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Dezember 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der IV-Stelle dem zwischenzeitig verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2015 zugesprochene Invalidenrente bestätigt hat, dabei den Beginn des Rentenanspruchs unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVG für rechtens erklärte,
dass die Beschwerdeführerin den Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt haben will, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die dazu getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich den Entscheid unter Verweis auf den damaligen Gesundheitszustand des Versicherten als überspitzt formalistisch zu bezeichnen, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Prozesskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel