BGer 2C_1129/2016 |
BGer 2C_1129/2016 vom 16.03.2017 |
{T 0/2}
|
2C_1129/2016
|
Urteil vom 16. März 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, Präsident,
|
Bundesrichter Zünd, Haag,
|
Gerichtsschreiberin Straub.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Zürich,
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
|
Gegenstand
|
Aufenthaltsbewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2016.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________, geboren 1980 und Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, reiste im April 1993 erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Im Juli 1997 kehrte er in die Republik Mazedonien zurück. Im Februar 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis Februar 2012 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder B.A.________ (geboren 1999) und C.A.________ (geboren 2003) hervor, welche beide über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Ehe geschieden. Am 12. Dezember 2013 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin. Die beiden gemeinsamen Kinder D.A.________ (geboren 2013) und E.A.________ (geboren 2014) sind Schweizer Bürger.
|
1.2. A.________ ist in der Schweiz verschiedentlich straffällig geworden:
|
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9. Juni 2006 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Busse von Fr. 1'000.- (Probezeit von einem Jahr).
|
- Am 20. Februar 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-.
|
- Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2009 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 400.-.
|
- Am 25. Juni 2010 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer früheren Lebensgefährtin) und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2009; Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-.
|
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 22. Mai 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Juni 2010, 17 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren).
|
1.3. Mit Verfügung vom 25. August 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ vom 27. Januar 2012 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Juni 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016).
|
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
|
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
|
Am 4. Januar und 8. März 2017 (Poststempel) hat A.________ Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation nachgereicht.
|
2. |
2.1. Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, macht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) geltend. Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und es ist darauf einzutreten. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter ergänzendem Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist.
|
Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
|
3. |
3.1. Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
|
Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt.
|
3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dies trifft vorliegend zu: Die Vorinstanz gelangte in ihren einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dass das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe, der schwerwiegenden Verletzung des geschützten Rechtsguts der öffentlichen Gesundheit und des wiederholten Verstosses gegen die Rechtsordnung schwer wiegt. Demgegenüber habe er nach seiner langen Anwesenheit in der Schweiz zwar ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in diesem Land, es könne jedoch gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Es liege keine gute wirtschaftliche Integration vor und der Beschwerdeführer verfüge neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Hingegen sei von einer guten sprachlichen Integration auszugehen. Demgegenüber seien weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Republik Mazedonien ersichtlich, nachdem er einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend dort verbracht und den Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland aufrechterhalten habe. Eine Rückkehr scheine daher grundsätzlich zumutbar. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern falle unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK; er führe mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Es könne jedoch offen bleiben, ob die Ausreise seiner Familie zumutbar sei. Im Zeitpunkt der Eheschliessung hätten die Eheleute nämlich wissen müssen, dass das Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Kindswohl im Falle einer Trennung der Kernfamilie konkret gefährdet wäre. Die Interessen der Kinder seien vorrangig zu berücksichtigen, das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege jedoch vorliegend. Auch aus der Beziehung zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe könne er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, da diese in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sehr eng sei und er sich in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe. Nach dem Gesagten erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden sei, vermöge er keine privaten Interessen aufzuführen, welche die aufgrund seiner Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegen würden.
|
3.3. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Er moniert, die Vorinstanz habe seine aktuelle, stabile Arbeitssituation nicht gewertet und nicht näher geprüft, ob die Ausreise seiner Familie zugemutet werden könne. Diese Rügen gehen angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner wirtschaftlichen Integration und zur Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 und E. 5.4.2) ins Leere.
|
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Gewichtung seiner Verurteilungen bei der Interessenabwägung. Er setzt sich jedoch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt mit keinem Wort dar, aufgrund welcher konkreten Überlegungen die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt. Es hat insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass er in der Schweiz eine intakte Ehe führt und Kinder hat, deren Wohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Schlussfolgerung, es sei ihm zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der in der Bundesverfassung und der EMRK geschützten Grundrechte zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste insgesamt fünfmal strafrechtlich verurteilt werden, zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG. Mit dem Verkauf von ca. 400 bis 425 Gramm Heroin- und ca. 20 bis 24 Gramm Kokaingemisch hat er die Gefährdung der Gesundheit zahlreicher Menschen in Kauf genommen. Angesichts der vorangegangenen Verurteilungen (unter anderem wegen einfacher Körperverletzung) ist der Schluss der Vorinstanz, er lasse sich durch die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten, nicht zu beanstanden. Die entgegenstehenden privaten Interessen, die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, sind unter diesen Umständen von geringerem Gewicht. Zwar kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK), und es trifft zu, dass eine Ausreise für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Den Kontakt mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern sowie den Kindern aus erster Ehe kann der Beschwerdeführer indessen auch von seiner Heimat aus aufrechterhalten. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass das Kindswohl durch seinen Wegzug aus der Schweiz gefährdet wäre. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2).
|
Soweit er eine Rückfallgefahr bestreitet und geltend macht, mangels Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln könne er den Kontakt zu seiner Familie nicht aufrechterhalten, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rein appellatorische Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
|
4. |
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
|
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 16. März 2017
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Seiler
|
Die Gerichtsschreiberin: Straub
|