BGer 8C_103/2017
 
BGer 8C_103/2017 vom 05.04.2017
{T 0/2}
8C_103/2017
 
Urteil vom 5. April 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1966, ist gelernte Coiffeuse und arbeitete als Serviceangestellte. Am 2. März 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine am 28. Juli 1996 erlittene Halswirbelsäulenverletzung sowie eine milde traumatische Hirnverletzung. Sie hatte sich als Gast in einem Restaurant befunden, als sich eine Sonnenstore aus der Verankerung löste und ihr auf den Hinterkopf fiel. Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 8. Juni 2001 bescheinigte in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin im Geschäft ihres Ehemannes eine (rheumatologisch bedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 Prozent. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2002 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zug vom 1. März 1998 bis zum 30. April 2001 eine ganze und ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Sie bestätigte den Anspruch am 27. Oktober 2004 und am 26. März 2007.
Gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 überprüfte die IV-Stelle die Rente und stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2013 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 28. März 2013 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückwies. Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Bern, ZVMB GmbH, vom 30. Juli 2015 (mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Januar 2016) stellte sie die Invalidenrente per 30. April 2016 ein (Verfügung vom 1. März 2016).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. November 2016 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
2. Streitig ist die Aufhebung der Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei unzulässig, denn es habe sich weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben, die Anlass für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gäbe, noch seien die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Rente nach den Schlussbestimmungen erfüllt.
 
3.
3.1. Nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, AS 2011 5659) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung genügt die Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne organische Grundlage und die allein darauf gestützte medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität (BGE 139 V 547 E. 6 S. 559). Die Arbeitsfähigkeit ist nach der sogenannten Schmerzrechtsprechung zu beurteilen (BGE 141 V 281; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; unten E. 3.4).
3.2. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 8. Mai 2014 erwogen, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sei. Dies ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht eine Überprüfung der Rente nach der genannten Schlussbestimmung eingeleitet (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 S. 568 f.).
3.3. Nach BGE 139 V 547 setzt die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a weiter voraus, dass im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (E. 10.1.2 S. 569). Das kantonale Gericht ist gestützt auf das seiner Ansicht nach voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 2015 davon ausgegangen, dass keine objektivierbaren Funktionsstörungen nachweisbar seien. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen und den Ausführungen im MEDAS-Gutachten waren die Beschwerden, über welche die Versicherte seit dem erlittenen Unfall mit Verletzung der Halswirbelsäule klagt, nicht nur bei der ursprünglichen Rentenzusprechung, sondern auch weiterhin, das heisst auch anlässlich der aktuellen MEDAS-Begutachtung, nicht zu objektivieren. Die Gutachter diagnostizierten (nebst Spreizfuss und geringgradigem Hallux valgus beidseits sowie Thalassämie minor, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine chronische Schmerzstörung, wahrscheinlich leichte somatoforme Schmerzstörung, bei Status nach Verletzung der Halswirbelsäule im Juli 1996 sowie chronisch wiederkehrende linksseitige Schulternackenkopfschmerzen. Die geklagten Schmerzen konnten weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht objektiviert werden. Damit steht fest, dass die subjektiv geklagten Beschwerden und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf ein unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage zurückzuführen ist. Spezifische und unfalladäquate Verletzungen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören zu den unklaren Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550; 137 V 64 E. 4.2 S. 68).
Auch die zweite Voraussetzung für eine Aufhebung der Rente nach den Schlussbestimmungen ist damit erfüllt. Insofern erscheint die Erwägung des kantonalen Gerichts, dass die Gutachter - wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit - kein unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage diagnostiziert hätten, als missverständlich. Soweit sich die Versicherte darauf beruft, dass die Rentenaufhebung nach den Schlussbestimmungen mangels eines solchen Beschwerdebildes zum Zeitpunkt der Rentenüberprüfung unzulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
3.4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen besteht gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit. Damit hat sich das kantonale Gericht auch zu der in BGE 139 V 547 genannten dritten Voraussetzung für eine Aufhebung der Rente nach den Schlussbestimmungen geäussert. Sie erfolgt nur dann, wenn keine Validitätseinbusse nachweisbar ist (E. 10.1.3 S. 569). Dies ist zwar nicht mehr nach der Rechtsprechung nach BGE 131 V 49 (E. 1.2 S. 50; Überwindbarkeitsvermutung) zu prüfen, sondern die Arbeits (un) fähigkeit soll nach den Grundsätzen von BGE 141 V 281 beurteilt werden. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG hat sich indessen nichts geändert (BGE 141 V 281, insb. E. 3.7 S. 295 f., E. 6 S. 307 f., E. 8 S. 309). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
Dass das MEDAS-Gutachten die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zuliesse oder dass die dazu ergangenen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass mit der diagnostizierten "wahrscheinlich leichten somatoformen Schmerzstörung" kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz einhergeht und ein invalidisierendes Leiden von erheblicher Schwere deshalb auch im Sinne der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 von vornherein nicht gegeben ist (E. 2.1.1 S. 286). Auch wenn im angefochtenen Entscheid eine weitergehende Prüfung nach der Schmerzrechtsprechung fehlt, lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit doch entnehmen, dass im MEDAS-Gutachten keine Indikatoren genannt werden, die eine Beeinträchtigung der Alltagsfunktionen zu begründen vermöchten (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 286 f., E. 4 S. 296 ff.). Gleiches ergab sich aus den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Mit dem kantonalen Gericht ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt voll arbeitsfähig war.
3.5. Verwaltung und Vorinstanz haben die Rente daher zu Recht gestützt auf die Schlussbestimmungen aufgehoben.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo