BGer 5A_813/2016 |
BGer 5A_813/2016 vom 06.04.2017 |
5A_813/2016
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Verfügung vom 6. April 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Obhut),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2016, mit dem eine Beschwerde der A.________ gegen den vorsorglich verfügten Entzug der Obhut über ihre Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon abgewiesen worden ist,
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in die Beschwerde der A.________ (Beschwerdeführerin) vom 28. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 29. März 2017 zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos wird,
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dass sich die KESB dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin widersetzt hat und die aufschiebende Wirkung schliesslich nicht gewährt worden ist,
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dass sich die Frage der Parteientschädigung nicht stellt, zumal die KESB als verfügende Behörde aufgetreten ist,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen entrichtet.
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3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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