BGer 9C_257/2017
 
BGer 9C_257/2017 vom 19.05.2017
9C_257/2017
 
Verfügung vom 19. Mai 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. Mai 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 5. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017 zurückzieht, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Mai 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben worden ist,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Huber