BGer 4A_237/2017 |
BGer 4A_237/2017 vom 23.05.2017 |
4A_237/2017
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Verfügung vom 23. Mai 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. März 2017.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ihre Beschwerde vom 3. Mai 2017 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. März 2017 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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