BGer 1C_291/2017 |
BGer 1C_291/2017 vom 31.05.2017 |
{T 0/2}
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1C_291/2017
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Urteil vom 31. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Michael Huwiler, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erstattete am 7. Februar 2016 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Michael Huwiler wegen Amtsmissbrauch, Bedrohung, Erpressung, Nötigung, vorsätzlicher Zulassung von falscher Anschuldigung, vorsätzlicher Zulassung von falschem Zeugnis, ungetreuer Amtsführung, versuchter Selbstjustiz, vorsätzlicher Verletzung von Zeugnisverweigerungsrechten, vorsätzlicher Anstiftung von zwei Beamten und rechtswidriger Freiheitsberaubung.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 10. März 2017 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16. Mai 2017 die Ermächtigung zum Entscheid über die Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht ansatzweise auseinander. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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