BGer 9C_282/2017 |
BGer 9C_282/2017 vom 16.06.2017 |
9C_282/2017
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Urteil vom 16. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 22. September 2016 hob die IV-Stelle Glarus die der 1960 geborenen A.________ laut Verfügung vom 14. Juni 2010 aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 21. April 2010 mit Wirkung ab 1. April 2008 gewährte ganze Invalidenrente revisionsweise auf Ende Oktober 2015 auf, weil gemäss Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 3. März 2016 kein relevanter somatischer Gesundheitsschaden mehr habe festgestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Untersuchung im Jahr 2010 eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei.
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B. Die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung und die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Verwaltung, hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 9. März 2017).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Entscheids vom 9. März 2017 sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Höhe (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Revision der Invalidenrente zufolge Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) und zum Vorliegen eines Revisionsgrundes (Urteile 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2, 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; siehe auch E. 2.2 des in BGE 143 I 60 auszugsweise veröffentlichten Urteils 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. 3.1 Das kantonale Gericht verglich die beiden polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 21. April 2010 und 3. März 2016 miteinander. Dabei gelangte es zum Schluss, dass sowohl in rheumatologischer wie auch insbesondere in psychischer Hinsicht im Vergleichszeitraum eine erhebliche Verbesserung eingetreten sei. So sei im Gutachten von 2010 eine schwere Depression diagnostiziert worden und die psychischen Beschwerden hätten klar im Vordergrund gestanden. Im aktuellen Gutachten sei keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr attestiert worden, was aus verschiedenen Gründen plausibel sei. In den Untersuchungen seien Diskrepanzen und Inkonsistenzen festgestellt worden; zudem habe die Beschwerdeführerin ein aggravatorisches Verhalten an den Tag gelegt und dadurch eine seriöse Diagnosestellung einer schweren Depression verunmöglicht. Aufgrund der von den Fachärzten gewonnenen Erkenntnisse sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten.
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3.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwendungen vor, die geeignet wären, die vorinstanzlichen Feststellungen des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder die darauf basierenden Folgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine unvollständige Ermittlung der tatbeständlichen Grundlagen ist nicht erkennbar, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts erübrigt.
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3.3 Die Versicherte vermag sodann nicht darzutun, weshalb dem Gutachten der MEDAS vom 3. März 2016, auf welches sich das kantonale Gericht hauptsächlich stützt, nicht beweiskräftig sein soll. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Beweislast würde sich ferner erst stellen, wenn nach Vornahme der in Betracht fallenden Abklärungen von Beweislosigkeit auszugehen wäre. Die trifft hier nicht zu, hat doch die Vorinstanz die Darlegungen der Experten als beweiskräftig erachtet, welche festgehalten hatten, dass sich die im Jahr 2010 diagnostizierte schwere Depression nicht mehr bestätigen lasse. Was schliesslich den leidensbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen von 10 % betrifft, bemerkt die Beschwerdeführerin richtig, dass dieser einer letztinstanzlichen Korrektur nur zugänglich ist, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft betätigt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hat den Abzug von 10 % vom Tabellenlohn hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die beschwerdeweise vorgetragenen Argumente für einen höheren Abzug sind nicht stichhaltig. Namentlich die bereits länger dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter von 56 Jahren (zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. September 2016) sind unter dem Aspekt des an die Vorinstanz gerichteten Vorwurfs rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung ohne Belang, während Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte aufgrund ihrer Nationalität Nachteile bei der Stellensuche zu gewärtigen habe, nicht bekannt sind und nicht substanziiert geltend gemacht werden (vgl. zu den für einen Abzug vom Invalideneinkommen massgebenden Kriterien BGE 126 V 75 E. 5b aa-cc S. 78).
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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