BGer 4D_31/2017
 
BGer 4D_31/2017 vom 28.07.2017
4D_31/2017
 
Urteil vom 28. Juli 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 21. März 2017.
 
In Erwägung,
dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 11. Dezember 2014 im Verfahren Nr. 150 14 1593 I betreffend Miete den Beschwerdeführer als damaligen Beklagten unbekannten Aufenthalts in Abwesenheit verurteilte, der Beschwerdegegnerin und damaligen Klägerin einen Betrag von Fr. 2'110.15 zu bezahlen, und die Beschwerdegegnerin ermächtigte, die Herausgabe der Sicherheit aus dem Mieterdepot im Umfang der zugesprochenen Forderung und der vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu verlangen;
dass dieses Urteil durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 9. Januar 2015 eröffnet wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 30. November 2015 als Kläger an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft gelangte mit dem Begehren, es sei die Beschwerdegegnerin zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung zu verpflichten, es sei das Abnahmeprotokoll auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen und es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Saldos zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten;
dass sich der Beschwerdeführer nach Ausstellung der Klagebewilligung mit Eingabe vom 19. März 2016, die mit dem Betreff "150 14 1593 I; Berufungserklärung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2014; Wiedereröffnung des Verfahrens" versehen war, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wandte und im Wesentlichen die Neubeurteilung der im Verfahren 150 14 1593 I beurteilten Sache verlangte;
dass das Zivilkreisgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2016 auf diese Klage nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abwies;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. März 2017 in teilweiser Gutheissung einer vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, indem es erkannte, die (erstinstanzliche) Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt bzw. gehe zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates, und dass das Kantonsgericht die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, indem es erkannte, die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt bzw. gehe zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates;
dass das Kantonsgericht dabei insbesondere die von ihm ausgemachten Rügen verwarf, dass (1) das Urteil vom 11. Dezember 2014 hätte als nichtig erachtet werden müssen, weil die Erstinstanz im ersten Verfahren bei korrektem Vorgehen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO weder die Vorladung zur Hauptverhandlung noch das Urteil vom 11. Dezember 2014 durch Publikation im Amtsblatt hätte zustellen bzw. eröffnen dürfen, dass (2) entgegen der Erstinstanz keine abgeurteilte Sache vorliege und dass (3) die Erstinstanz das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses für eine Neubeurteilung der Sache zu Unrecht verneint habe;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 21. März 2017 mit Eingabe vom 26. April 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass sich der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren nach den Angaben der Vorinstanz auf Fr. 2'110.15 beläuft;
dass der Beschwerdeführer diese Angabe zwar bestreitet, indessen nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenügend dartut und auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Streitwert die Grenze von Fr. 15'000.-- erreichen würde;
dass damit in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit mietrechtlicher Natur der Streitwert den Betrag von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde besonders darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer indessen nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
dass die Eingabe vom 27. April 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend, unter genügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt bzw. inwiefern sie den Sachverhalt im vorstehenden Sinne mangelhaft festgestellt haben soll, sondern der Auffassung der Vorinstanz weitgehend bloss seine eigene gegenüberstellt und dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge unterbreitet, wozu im Einzelnen was folgt auszuführen ist:
dass der Beschwerdeschrift zwar sinngemäss entnommen werden kann, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Rüge betreffend Befangenheit der Zivilkreispräsidentin nicht eingetreten und habe damit eine Verletzung von Art. 30 BV nicht behoben, dass der Beschwerdeführer indessen auch insoweit nicht rechtsgenügend darlegt, weshalb die Vorinstanz entgegen ihren Erwägungen auf seine Rüge hätte eintreten müssen;
dass der Beschwerdeführer sodann auch geltend macht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei wegen "graduierender Fehler und Vorbefassung" des kantonsgerichtlichen Spruchkörpers aufzuheben, indessen eine damit behauptete Verletzung von Art. 30 BV nicht hinreichend begründet;
dass der Beschwerdeführer sodann mit seinem Hinweis auf einen Satz in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz, in dem es pauschal heissen soll, dass gegen das Urteil (der Erstinstanz) in allen Punkten Beschwerde erhoben werde, nicht hinreichend begründet, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie mit Blick auf die Begründungsanforderungen der ZPO an eine Beschwerde (vgl. Urteil S. 6 f. E. 2) feststellte, das Urteil der Erstinstanz sei nicht angefochten worden, soweit die Zivilkreispräsidentin die Identität der Streitsache im Verfahren 150 14 1593 I und im nachfolgend vom Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren bejahte;
dass der Beschwerdeführer sodann auch nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem es ihm für das kantonale Verfahren statt eines Kostenerlasses die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, mit dem Hinweis auf seine Pflicht zur Nachzahlung der Gerichtskosten, sobald er dazu in der Lage ist gemäss Art. 124 ZPO;
dass auf die Beschwerde demnach wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde von vornherein auch nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung gegenüber dem Kantonsgericht verlangt, da solches nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), wobei ohnehin keine diesbezügliche Grundlage bestünde;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer