BGer 9C_521/2017 |
BGer 9C_521/2017 vom 25.08.2017 |
9C_521/2017
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Urteil vom 25. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
Dr. med. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 30. Mai 2017.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 30. Mai 2017, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde des B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 5. September 2016, welche einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte, abwies, soweit es darauf eintrat,
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in die Eingabe des Dr. med. A.________ vom 13. Juli 2017 (Poststempel), worin er unter anderem beantragt, er sei als Nebenpartei in versicherungsmedizinischer Repräsentanz zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Mai 2017 zu berechtigen,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2017 an Dr. med. A.________, wonach das Festhalten an der Beschwerde in eigenem Namen zu einem Nichteintreten wegen fehlender Beschwerdelegitimation führen dürfte,
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in die daraufhin von Dr. med. A.________ am 13. August 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe, womit er an der Beschwerde in eigenem Namen festhält,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; 140 V 22 E. 4 S. 26),
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dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
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dass Dr. med. A.________ als behandelnder Arzt des B.________ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht legitimiert ist, in eigenem Namen gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Rentenanspruch des B.________ Beschwerde zu führen,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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