BGer 5D_20/2017 |
BGer 5D_20/2017 vom 29.08.2017 |
5D_20/2017
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Urteil vom 29. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungszentrum Thurgau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2017.
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Sozialversicherungszentrum Thurgau in der gegen A.________ angestrengten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Arbon definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'945.85. Es wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- sowie eine Umtriebsentschädigung an den obsiegenden Gesuchsteller von Fr. 160.--.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Für das Beschwerdeverfahren erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.--.
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C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2017 hat A.________ am 8. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG).
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1.2. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zur Rückvergütung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'322.-- verpflichtet wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (heute Sozialversicherungszentrum Thurgau) am 27. Juli 2015 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 festhielt. Die hiergegen eingereichte Beschwerde des Schuldners hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 30. März 2016 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass dem Schuldner die Rückerstattungspflicht der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'376.15 erlassen wurde. Für die Restforderung von Fr. 4'945.85 betrieb das Sozialversicherungszentrum Thurgau den Schuldner und verlangte auf dessen Rechtsvorschlag hin die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag.
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3. |
3.1. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein vollstreckungsrechtliches Verfahren. Der Richter muss als Zwischenschritt in der Betreibung das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels prüfen. Der Rechtsöffnungsrichter entscheidet, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141).
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Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel - ein vollstreckbares Urteil oder ein vergleichbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG - vor, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr begrenzt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids hat sich das Rechtsöffnungsgericht demgegenüber nicht zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80 mit Hinweisen).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im kantonalen Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und macht sinngemäss geltend, dass sein gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtetes Rechtsbegehren von den kantonalen Gerichten zu Unrecht als aussichtslos eingeschätzt worden sei. Zur Begründung wiederholt er drei bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Einwände. Erstens sei er im Verfahren betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistungen und im anschliessenden Verfahren betreffend sein Erlassgesuch durch Verweigerung seines Anrechts auf Verteidigung benachteiligt worden. Zweitens beruft er sich darauf, dass eine künftige Pfändung seiner IV-Rente gemäss BVG einer Diskriminierung gegenüber Ergänzungsleistungsbezügern gleichkäme. Drittens behauptet er, das Verwaltungsgericht habe in den Erwägungen seines Urteils betreffend das gestellte Erlassgesuch entschieden, dass er bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'422.85 und nicht im Umfang von Fr. 4'945.85 zurückzuerstatten habe.
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4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 117 f. ZPO. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).
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4.3. Während sich der erste Einwand des Beschwerdeführers auf rechtskräftig entschiedene Verfahren bezieht, auf welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann, beschlägt der zweite Einwand den allfälligen späteren Verfahrensschritt der Pfändung und kann daher ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer sich daran stört, dass das Obergericht in einem obiter dictum eine Verletzung des Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsgebots gleichwohl verneint hat, ist er darauf hinzuweisen, dass blosse Erwägungen, die nicht zu einem Rechtsnachteil führen, nicht anfechtbar sind.
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4.4. Was den dritten Einwand anbelangt, ist zu Recht unbestritten, dass die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2014 über Fr. 7'322.-- einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt. Diese ist nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichts den Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen und damit die gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtete Einwendung der Tilgung, die namentlich auch durch Erlass erfolgen kann (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 82 SchKG; vgl. auch Art. 3 f. ATSV [SR 830.11]). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, lässt sich dem Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts lediglich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'376.15 erlassen hat. Die mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 verlangten Fr. 7'322.-- abzüglich die erlassenen Fr. 2'376.15 ergeben den in Betreibung gesetzten und im Rechtsöffnungsgesuch geforderten Betrag von Fr. 4'945.85. Mit anderen Worten hat der Beschwerdegegner den Teilerlass bei Einleitung der Betreibung bereits vollumfänglich berücksichtigt und die Betreibungsforderung entsprechend reduziert.
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Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang sinngemäss behauptet, dass die in Betreibung gesetzte Restforderung im Umfang von Fr. 523.-- getilgt worden sei. Dies trifft indes, wie erwähnt, nach dem massgeblichen Dispositiv des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 30. März 2016 gerade nicht zu. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben - im Kontext gelesen auch in den Erwägungen nicht gesagt hat, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich Fr. 4'422.85 (und nicht Fr. 4'945.85) zurückzuerstatten habe. So hat es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer per 4. Dezember 2014 über Mittel in Höhe von Fr. 4'422.85 für die (teilweise) Rückzahlung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen bis November 2014 verfügt habe, weshalb diesbezüglich keine grosse Härte gegeben sei, und er sich - nach erfolgter Meldung vom 21. November 2014 - in Bezug auf die am 4. Dezember 2014 erhaltenen zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den Monat Dezember 2014 in Höhe von Fr. 523.-- nicht auf den guten Glauben berufen könne. Es ist daher evident, dass der im Dispositiv festgehaltene Erlassbetrag von Fr. 2'376.15 aus einer Subtraktion dieser Summen (Fr. 523.-- und Fr. 4'422.85) von der mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten Rückerstattungspflicht in Höhe von Fr. 7'322.-- resultiert, hat das Verwaltungsgericht doch dargelegt, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (SR 830.1) für einen Erlass neben einer grossen Härte kumulativ auch einen gutgläubigen Bezug der Leistungen voraussetzt. Bei dieser Ausgangslage hat das Obergericht Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als von Anfang an aussichtslos bezeichnet hat.
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5. Soweit der Beschwerdeführer neben der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren auch die Bestätigung der Rechtsöffnung durch das Obergericht anficht, ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder dargetan (vgl. vorne E. 1.2) noch ersichtlich (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4).
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6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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