BGer 6B_1172/2016 |
BGer 6B_1172/2016 vom 29.08.2017 |
6B_1172/2016
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Urteil vom 29. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
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2. A.A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter,
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3. B.A.________,
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vertreten durch Advokat Anton Arnold,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (üble Nachrede), Auferlegung der Kosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Am 4. Januar 2010 erschien in einer Zeitung ein Artikel über X.________, der unter anderem erwähnte, dass ihr gegenüber Morddrohungen ausgesprochen wurden.
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Am 4. respektive 13. Januar 2010 reichten A.A.________ und B.A.________ Strafklage gegen X.________ wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede ein.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wirft X.________ zusammengefasst vor, sie habe anlässlich eines Treffens mit einer Journalistin am 23. Dezember 2009 A.A.________ verdächtigt, ihr schriftliche Morddrohungen zugestellt zu haben. Ferner habe sie gegenüber der Journalistin gesagt, B.A.________ habe Protokolle manipuliert und offizielle Kandidaten von einer Nominationsliste gestrichen.
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B. |
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. August 2012 der Staatsanwaltschaft hin sprach das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms X.________ in deren Abwesenheit am 19. Dezember 2013 wegen mehrfacher übler Nachrede schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 45.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten sowie Parteientschädigungen zugunsten von A.A.________ und B.A.________.
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C. |
Auf Berufung von X.________ hin, hob das Kantonsgericht des Kantons Wallis das erstinstanzliche Urteil am 1. September 2016 auf und stellte das Strafverfahren infolge Verjährung ein (Ziff. 1). Es auferlegte die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'200.-- X.________ (Ziff. 2) und verpflichtete diese, A.A.________ und B.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'575.-- respektive Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3 und 4).
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D. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 2-4 des kantonsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Ihr sei für das erstinstanzliche Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz. Sie wirft dieser eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) sowie Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), der Bestimmungen über die Kostenverlegung und den Zuspruch von Entschädigung (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), der Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, der Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 lit. b und d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, es hätte kein Abwesenheitsurteil ergehen dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Das erstinstanzliche Urteil sei als nicht existent anzusehen und lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufzuheben. Bei einer solchen Kassation eines Urteils fehle es an einem die Verjährung unterbrechenden erstinstanzlichen Urteil. Vorliegend sei daher die Verjährung eingetreten, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen sei (Entscheid S. 16). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegner 2 und 3 in deren Persönlichkeit verletzt, wofür kein legitimes Interesse bestanden habe. Ihr persönlichkeitsverletzendes Verhalten sei kausal für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens gewesen, weshalb ihr die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie Parteienschädigungen an die Beschwerdegegner 2 und 3 aufzuerlegen seien; entsprechend stehe ihr keine Parteienschädigung zu. Demgegenüber seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin hierfür angemessen zu entschädigen (Entscheid S. 19 f.).
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1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen (Urteile 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).
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Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3).
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Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteile 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4; 6B_894/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.2; vgl. zur Willkür: BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 III 564 E. 4.1 S. 566).
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1.4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz nehme trotz Einstellung des Verfahrens eine Verurteilung in materieller Hinsicht vor, womit sie die Unschuldsvermutung verletze. Verschiedene Textstellen in ihrem Entscheid würden darauf hindeuten, dass die Vorinstanz von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt sei. Auch lasse der Aufbau des Entscheids keine Zweifel aufkommen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eigentlich einer Verurteilung habe zuführen beziehungsweise für den Leser zumindest habe durchblicken lassen wollen, das Gericht sei von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt.
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Obwohl die Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen teilweise begründet ist, verletzt der Entscheid die Unschuldsvermutung nicht. Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz nach der Behandlung der formellen Fragen in Erwägung 1 in der zweiten Erwägung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung widmet, um in der Folge in Erwägung 3 festzustellen, dass das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, wäre es konsequent sowie korrekt gewesen, nach den Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens zu prüfen und sich danach zu den Kosten- sowie Entschädigungsfolgen der Einstellung sowie dem hierfür relevanten Sachverhalt zu äussern. Jedoch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Erwägung 2 im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die in Erwägung 4 behandelt werden, erfolgen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ihre konkreten Erwägungen zum Kostenpunkt mit dem Satz einleitet, "[e]s ist aktenkundig und auch unbestritten, dass [...]". Diese Einleitung bezieht sich nicht auf den nächsten Absatz, in dem der von der Vorinstanz in Erwägung 2 erstellte Inhalt des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Journalistin thematisiert wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der Erwägung 2 eine eigenständige Bedeutung zu. Indem die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die hierfür notwendigen Sachverhaltsfeststellungen in zwei verschiedenen Erwägungen behandelt, bringt sie weder direkt noch indirekt zum Ausdruck, die Beschwerdeführerin treffe ein strafrechtliches Verschulden.
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Ein solcher Vorwurf ergibt sich auch nicht aus einzelnen Textpassagen des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz würdigt selbstständig - entgegen der Beschwerde stellt sie nicht lediglich auf die Begründung des Bezirksgerichts ab - die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Journalistin und gelangt zum Schluss, "[d]er Sachverhalt ist in diesem Sinne, rechtsgenüglich erstellt". Die Vorinstanz stellt lediglich fest, was zwischen den vorgenannten Personen anlässlich ihres Treffens vom 23. Dezember 2009 besprochen wurde. Ob und inwiefern die Äusserungen der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant sind, prüft die Vorinstanz nicht. Folglich hat sie den Sachverhalt weder materiell beurteilt noch die Beschwerdeführerin als Täterin erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
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Abwegig ist schliesslich das Vorbringen, die Vorinstanz verletze mit ihren Ausführungen in Erwägung 3.4 (Entscheid S. 16) die Unschuldsvermutung: Aus der Erwägung, "[d]a die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nicht erfüllt waren, ein solches nicht hätte gefällt werden dürfen, ist das angefochtene Urteil als inexistent anzusehen und es ist lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufzuheben" lässt sich keinesfalls schliessen, die Beschwerdeführerin sei "nur" aufgrund eines Formfehlers "davongekommen". Aus dem Satz "[a]us Sicht der Privatkläger ist der Eintritt der Verjährung, [...], zweifellos unbefriedigend", ergibt sich klar, dass es für die Privatkläger und nicht das Gericht unbefriedigend ist. Inwiefern damit ein Eindruck erweckt werden soll, der gegen die Unschuldsvermutung verstösst, ist nicht nachvollziehba r (vgl. Beschwerde S. 11).
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1.5. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wobei sie geltend macht, der von der Vorinstanz der Kostenauflage zugrunde gelegte Sachverhalt sei alles andere als unbestritten.
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Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und die Beweislastregeln, da sie hinsichtlich des Gesprächsinhalts auf die Ausführungen im (aufgehobenen) Urteil des Bezirksgerichts abstelle, ohne den Sachverhalt selbstständig herzuleiten, ist ihr Einwand unbegründet. Zwar verweist die Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Journalistin und des Fotografen auf das erstinstanzliche Urteil. Jedoch würdigt die Vorinstanz diese Aussagen in der Folge selbst und stellt fest, was die Beschwerdeführerin anlässlich des Treffens vom 23. Dezember 2009 der Journalistin erzählte (vgl. E. 1.4 hiervor; Entscheid S. 7 ff.). Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der Unschuldsvermutung ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 13).
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Bei der Erstellung des Sachverhalts in Erwägung 2 stellt die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aussagen der Journalistin ab, unter anderem auf jene, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung tätigte (Entscheid S. 8 ff.). Die diesbezügliche Kritik, die Vorinstanz hätte nicht auf die Aussagen der Journalistin an der Berufungsverhandlung abstellen dürfen, da die Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren "ex ante" zu erfolgen habe, ist unbegründet. Vorerst geht es einzig um die Frage, welcher Sachverhalt die Vorinstanz ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid zugrunde legt. Hierfür darf sie alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheids vorliegenden Beweismittel berücksichtigen. Demgegenüber ist hinsichtlich der Frage des Umfangs der Kosten- und Entschädigungspflicht eine "ex ante"-Beurteilung vorzunehmen, da die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Die Kausalität muss für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 426 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1791). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dabei nur jene Beweismittel berücksichtigt werden dürfen, die im zu beurteilenden Verfahrensstadium vorhanden und verwertbar waren. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt, obwohl der Sachverhalt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils ihrer Ansicht nach nicht rechtsgenüglich erstellt war (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Entscheid S. 16). Damit erübrigt es sich auf den Einwand einzugehen, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der Journalistin abstelle, obwohl die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht keine Gelegenheit gehabt habe, dieser Fragen zu stellen oder sich zu deren Aussagen zu äussern.
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Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Vorgehen bei der Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Damit darf die Vorinstanz ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid den von ihr in Erwägung 2 festgestellten Sachverhalt zugrunde legen.
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1.6. |
1.6.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, da die objektiven Tatbestandselemente von Art. 28 ZGB und Art. 173 Ziff. 1 StGB bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt identisch seien, komme die Annahme einer persönlichkeitsverletzenden Aussage der Feststellung einer strafrechtlichen Verfehlung gleich. Damit verletze die Anwendung von Art. 28 ZGB in der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation die Unschuldsvermutung.
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1.6.2. Wegen übler Nachrede wird unter anderem bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wird die beschuldigte Person zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen (Art. 173 Ziff. 3 StGB) und gelingt es ihr, den einen oder anderen Beweis zu erbringen, ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird [...], das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
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1.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung decken sich der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz nicht (BGE 122 IV 311 E. 1a S. 314). Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722 mit Hinweisen; Urteile 5A_170/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.2; 6B_87/2012 vom 27. April 2012 E. 1.4.1; 5A_60/2008 vom 26. Juni 2008 E. 2.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 16 Vor Art. 173 StGB). Kommt hinzu, dass der strafrechtliche Ehrenschutz unter den Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB der beschuldigten Person die Möglichkeit gewährt, zu beweisen, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht oder sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Demgegenüber kann im Zivilrecht auf die Abklärung ihres Wahrheitsgehalts verzichtet werden, wenn die persönlichkeitsverletzende Äusserung selbst im Falle ihrer Wahrheit als widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB erscheint (BGE 122 IV 311 E. 1a S. 314; Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.6).
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Vorliegend mag es zutreffen, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin sowohl unter den Tatbestand von Art. 28 ZGB als auch unter jenen von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumiert werden könnte. Jedoch stünde ihr beim strafrechtlichen Ehrenschutz - sofern die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt wären - der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen, während beim zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. E. 1.7 nachfolgend). Demzufolge beinhaltet der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Äusserung das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdegegner 2 und 3 verletzt, nicht zwangsläufig die Feststellung, sie habe den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
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1.6.4. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b S. 165). Zwar hat sich das Bundesgericht noch nie explizit dazu geäussert, ob die Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn der Straftatbestand, der Grundlage des Strafverfahrens war, und die zivilrechtliche Verhaltensnorm, auf die sich der Kostenentscheid stützt, ein ähnliches Rechtsgut schützen. Jedoch hat es erwogen, es sei nicht ausgeschlossen, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfülle. Wo jedoch Freiheitsspielräume des Einzelnen allein durch das Strafgesetz beschränkt würden, könne nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten gesprochen werden, weshalb eine Kostenauflage unzulässig sei (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Daraus schloss es in einem jüngeren, nicht amtlich publizierten Urteil, eine Kostenauflage bei einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten sei zulässig, soweit die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch das Strafgesetz beschränkt würden (Urteil 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1; siehe auch SCHMID, a.a.O., N. 1787).
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In einem Fall, in dem das Verfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede ebenfalls infolge Verjährung eingestellt wurde, erwog das Bundesgericht, ein strafrechtlicher Vorwurf könne weder dem angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichtes noch der Einstellungsverfügung des Einzelrichters entnommen werden. Die kantonalen Entscheidungen stützten sich im Kostenpunkt vielmehr auf zivilrechtliche Verhaltensnormen, gegen die die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst haben solle. Insoweit werde der Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht betroffen (Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Es hielt ferner fest, dass sich eine Kostenauflage infolge Einstellung eines Strafverfahrens wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen könne. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht werde in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt. Es handle sich vorliegend nicht um die Situation, in welcher Freiheitsspielräume des Einzelnen ausschliesslich durch das Strafrecht beschränkt würden und eine Kostenauflage daher auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinauslaufen würde. Im Grundsatz sei es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die umstrittene Kostenauflage auf eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB abzustützen (a.a.O., E. 4.3). Auch in einem neueren Urteil, dem eine Einstellung des wegen Ehrverletzungsdelikten geführten Strafverfahrens zugrunde lag, bestätigte das Bundesgericht die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 28 ZGB, wobei es insbesondere zu beurteilen hatte, ob der Titel des fraglichen Zeitungsartikels persönlichkeitsverletzend war (Urteil 6B_87/2012 vom 27. April 2012).
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Demgegenüber hat das Bundesgericht in anderen Konstellationen, in denen es nicht um Ehrverletzungen ging, eine Verletzung der Unschuldsvermutung bejaht, da sich der Vorwurf, die beschuldigte Person habe gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen, nicht vom strafrechtlichen Vorwurf unterscheiden liess (vgl. Urteile 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.4; 1B_499/2011 vom 30. November 2011 E. 2.6; 6B_75/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3).
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In der Literatur stösst die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kostenauflage wegen eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne mehrheitlich auf ablehnende Kritik oder wird neutral bewertet (vgl. für eine Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinung zur Kostenauflage im Allgemeinen: DOMEISEN, a.a.O., N. 45 zu Art. 426 StPO).
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Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nicht, indem sie einen Sachverhalt feststellt, der sich unter Umständen auch unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse. Wie bereits ausgeführt, prüft sie nicht, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin strafrechtlich relevant sind. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verschulden trifft (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies ist im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden.
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1.7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Voraussetzungen von Art. 28 ZGB seien nicht erfüllt. Es liege weder eine Persönlichkeitsverletzung vor noch wäre eine solche widerrechtlich. Zudem fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch das Verfahren entstandenen Kosten.
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Auf das Vorbringen, es fehle an einer Persönlichkeitsverletzung, ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin dieses lediglich mit dem ihres Erachtens nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt begründet (vgl. E. 1.5 hiervor). Im Übrigen waren die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin zweifellos persönlichkeitsverletzend und damit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten widerrechtlich.
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Eine Persönlichkeitsverletzung kann indessen nach Art. 28 Abs. 2 ZGB namentlich durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt werden. Das bedingt eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen. Dabei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, deren er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; Urteile 6B_496/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 4.4; 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.5). Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf nimmt die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor. Sie führt namentlich aus, ein vertretbarer Grund, die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Journalistin zu bezichtigen, sie habe einen der Drohbriefe verfasst, habe nicht bestanden. Auch hinsichtlich des Vorwurfs gegenüber dem Beschwerdegegner 3, er habe ein Protokoll manipuliert und einen Kandidaten von der Liste gestrichen, habe die Beschwerdeführerin kein legitimes Interesse gehabt, in dieser Form Parteiinterna in die Öffentlichkeit zu tragen und den Streit mit Parteikollegen in der Öffentlichkeit auszutragen. Ihr Verhalten habe einzig auf eine persönliche Abrechnung mit ihren früheren politischen Weggefährten gezielt. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Würdigung auseinander noch legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt, indem sie die Ziele der Beschwerdeführerin im Ergebnis für nicht schutzwürdig erachtet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.
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Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, der Beschwerdeführerin sei infolge Einstellung des Strafverfahrens die Rechtfertigungsmöglichkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB verwehrt worden (Beschwerde S. 16 f.). Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede wurde rechtskräftig eingestellt. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen gestützt auf Art. 426 Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. a und Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 28 ZGB. Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin den Straftatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt beziehungsweise sie den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könnte, ist vorliegend nicht zu prüfen.
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Unbegründet ist schliesslich der Einwand, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Journalistin, dem Zeitungsartikel und der Einreichung der Strafklagen durch die Beschwerdegegner 2 und 3 respektive den verursachten Verfahrenskosten. Zwar trifft zu, dass sich die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihren Strafklagen, welche die Einleitung des Strafverfahrens bewirkten, hauptsächlich auf den Inhalt des Zeitungsartikels bezogen. Jedoch ist erstellt, dass der Zeitungsartikel auf den Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin anlässlich ihres Treffens vom 23. Dezember 2009 basiert (Entscheid S. 9 ff., 19 f.). Damit waren die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin adäquat kausal für den Zeitungsartikel, die Einreichung der Strafklagen und die Verfahrenskosten. Dass die Journalistin nach dem Treffen mit der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 3 zwecks Stellungnahme kontaktierte, unterbricht die Kausalkette entgegen der Beschwerde nicht.
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1.8. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt, sie verpflichtet, die Beschwerdegegner 2 und 3 für die Strafuntersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen, und ihr hierfür keine Entschädigung zuspricht.
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2. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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