BGer 1C_437/2017
 
BGer 1C_437/2017 vom 11.09.2017
1C_437/2017
 
Urteil vom 11. September 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft von Strassburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Herstellung und des Gebrauchs falscher Urkunden sowie der unerlaubten Ausübung des Anwaltsberufs. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2017 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 22. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
4. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri