BGer 4D_58/2017
 
BGer 4D_58/2017 vom 19.09.2017
4D_58/2017
 
Urteil vom 19. September 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. August 2017.
 
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Juli 2017 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete, das von ihm gemietete Wohnatelier "Baracke C.________" in Strasse X.________, U.________, bis spätestens am 24. Juli 2017 zu räumen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner die Schlüssel auszuhändigen, unter Androhung von Straffolgen für den Widerhandlungsfall sowie Ermächtigung des Beschwerdegegners zur Ersatzvornahme unter Beizug der Ortspolizeibehörde;
dass das Obergericht des Kantons Bern am 4. August 2017 eine gegen den Entscheid vom 3. Juli 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Unangemessenheit der Ausweisungsfrist geltend machte (Verfahren ZK 17 360), abwies, soweit es darauf eintrat, und gleichzeitig das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 17 382) wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 21. August 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer