BGer 4F_19/2017 |
BGer 4F_19/2017 vom 20.09.2017 |
4F_19/2017
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Urteil vom 20. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Aktienkauf,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_677/2014 (betr. Entscheid ZK 14 233 HOH) vom 1. April 2015.
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Gesuchsteller auf Antrag des Gesuchsgegners am 28. März 2014 im Wesentlichen verpflichtete, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheids sämtliche 200 Namenaktien der C.________ AG oder - sofern keine Titel ausgegeben worden sein sollten - die entsprechenden Aktienzertifikate auf den Gesuchsgegner zu übertragen und diesem herauszugeben, unter Androhung von Straffolgen für den Unterlassungsfall;
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dass das Obergericht des Kantons Bern dieses Urteil auf Berufung des Gesuchstellers hin mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 vollumfänglich bestätigte;
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dass der Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob, in denen er sich auf den Standpunkt stellte, der Aktienkaufvertrag über die Aktien der C.________ AG sei nicht bzw. nicht gültig zustandegekommen;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_677/2014 vom 1. April 2015 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintrat und die Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2017 die Revision dieses Urteils beantragt;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch verzichtet wurde;
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dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
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dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisiongesuchs vorbringt, nach Ergehen des Urteils 4A_677/2014 sei durch D.________, U.________, ein vom 9. Mai 2017 datierendes Gutachten erstellt worden, in dem ein Betrag von Fr. 2 Mio. als stille Reserven der C.________ AG ausgewiesen werde, während die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt von Fr. 300'000.-- ausgegangen seien; entsprechend ändere sich der Unternehmenswert und damit die Sachlage und müsse diese neu beurteilt werden; mit dem Gutachten vom 9. Mai 2017, bei ihm eingegangen am 10. Mai 2017, habe der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können;
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dass sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;
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dass nach dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren trotz aller Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 134 III 286);
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dass danach nur Tatsachen eine Revision rechtfertigen können, die erheblich, mithin geeignet sind, den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt zu ändern und aufgrund einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Urteil zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671), bzw. Beweismittel, bei denen anzunehmen ist, sie hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171);
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dass der Gesuchsteller indessen nicht, jedenfalls nicht in einer den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügenden Weise, darlegt und auch nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern die Berücksichtigung der Tatsache, wonach die C.________ AG über stille Reserven von Fr. 2 Mio. statt nur von Fr. 300'000.-- verfügt haben soll, geeignet sein soll, mit Bezug auf das Zustandekommen und die Gültigkeit des Aktienkaufvertrages über diese Gesellschaft zu einem abweichenden Entscheid zu führen, so dass das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 1. April 2015 gestützt darauf abzuändern wäre;
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dass der Gesuchsteller überdies auch nicht dartut, weshalb er bei aller Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die genannte Tatsache, die er mit dem neuen Gutachten belegen will, in das vorangegangene Hauptverfahren einzubringen;
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dass damit der angerufene Revisionsgrund nicht dargetan ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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