BGer 6B_962/2017 |
BGer 6B_962/2017 vom 27.09.2017 |
6B_962/2017
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Verfügung vom 27. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (geringfügiger Diebstahl); Rückzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2017.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. und 23. September 2017 zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist der am 21. September 2017 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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