BGer 1C_450/2017
 
BGer 1C_450/2017 vom 28.09.2017
1C_450/2017
 
Urteil vom 28. September 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Aleksandar Opacic,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Eidgenössische Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" (Verwahrungsinitiative).
 
In Erwägung,
dass Aleksandar Opa cic mit Eingaben vom 4. und 5. September 2017, 14. September 2017 (Postaufgabe 15. September 2017) und 21. September 2017 (Postaufgabe 22. September 2017) Beschwerde gegen die "Verwahrungsinitiative" erhoben und deren Ungültigkeit beantragt hat;
dass sich die Beschwerde somit gegen die von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 angenommene Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" richtet;
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich inhaltliche Mängel der Initiative beanstandet und deren Ungültigerklärung beantragt;
dass der Beschwerdeführer damit in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle von Art. 123a BV und wohl auch der durch diese Verfassungsbestimmung bedingten Änderungen des Strafgesetzbuches verlangt;
dass die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen nach der massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 101 BGG), weshalb die vorliegende Beschwerde offensichtlich verspätet ist;
dass im Übrigen Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, Art. 190 BV);
dass die Beschwerde ebenfalls offensichtlich verspätet ist, soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte verstanden haben will;
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli