BGer 5A_767/2017 |
BGer 5A_767/2017 vom 04.10.2017 |
5A_767/2017
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Urteil vom 4. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtigkeit einer Betreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 22. August 2017 (420 17 215 vo3).
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Erwägungen: |
1. Mit Betreibungsbegehren vom 30. Mai 2017 leitete der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Betreibung gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 420'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. März 2016 ein. Am 9. Juni 2017 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner den Zahlungsbefehl zu (Betreibung Nr. xxx).
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Am 16. Juni 2017 erhob der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Beschwerde. Er machte die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend. Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiter. Mit Entscheid vom 22. August 2017 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte die Betreibung bzw. den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx für nichtig.
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Am 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Aufsichtsbehörde hat die Betreibung infolge Rechtsmissbrauchs als nichtig erachtet. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer als Vertrauensarzt der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt untersucht. Der Befund habe es nicht erlaubt, dem Beschwerdeführer direkt die Fahrbewilligung für LKW zu erteilen. Danach habe der Beschwerdeführer unter anderem eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eingereicht, welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht an die Hand genommen worden sei. Beim Ombudsmann der Medizinischen Gesellschaft Basel habe der Beschwerdeführer gedroht, den Beschwerdegegner "fertig zu machen". Daraus werde deutlich, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer blossen Vergeltung mit der Absicht, den Beschwerdegegner zu schikanieren, eine Fantasieforderung geltend mache. Vor der Aufsichtsbehörde habe der Beschwerdeführer nicht auch nur ansatzweise eine irgendwie nachvollziehbare sachliche Begründung für seinen Anspruch abgeliefert. Vielmehr erschöpfe sich seine Eingabe in einer Litanei von gänzlich unsubstantiierten Behauptungen und Anschuldigungen, mit welchen der Beschwerdegegner verunglimpft und herabgesetzt werde.
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Im bundesgerichtlichen Verfahren sind die Anträge des Beschwerdeführers, die über den Streitgegenstand hinausgehen (Anträge auf Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft, auf Wiedergutmachung und Genugtuung, auf Rückgabe aller Fahrausweise), von vornherein unzulässig. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde an das Bundesgericht - soweit überhaupt verständlich - im Wesentlichen in einer Flut von Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner sowie nunmehr auch gegen die Aufsichtsbehörde. Solche Verunglimpfungen stellen keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere kann der Beschwerdeführer auf diese Weise seinen Standpunkt nicht untermauern, wonach es gar nicht zutreffe, dass der Beschwerdegegner einen negativen Befund verfasst habe, sondern dass der Beschwerdegegner ihn bedroht und verleumdet habe. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wehrt, dass die Aufsichtsbehörde die Beschwerde überhaupt behandelt hat, so setzt er sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass die Frage der Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei (Art. 22 SchKG).
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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