BGer 4D_42/2017 |
BGer 4D_42/2017 vom 10.10.2017 |
4D_42/2017
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Urteil vom 10. Oktober 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stiftung B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Juni 2017 (ZVE.2017.26).
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Zofingen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. April 2017 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 16'323.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2015 zu bezahlen, wobei es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Rothrist im Umfang von Fr. 15'776.15 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2015 beseitigte;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren gegen diesen bezirksgerichtlichen Entscheid mit Verfügung vom 15. Juni 2017 eine letzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'269.-- ansetzte mit der Androhung, dass bei Ausbleiben des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer der Post am 27. Juni 2017 übergebenen Eingabe erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 15. Juni 2017 Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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