BGer 5A_242/2017
 
BGer 5A_242/2017 vom 13.10.2017
5A_242/2017
 
Urteil vom 13. Oktober 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Leu.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Wil, Einzelrichter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheungültigkeit, Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 21. März 2017 (FE.2017.1-EZE2 / ZV.2017.28-EZE2).
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2015 mit einer Frau aus Kamerun verheiratet. Am 12. Dezember 2016 beantragte er dem Kreisgericht Wil (Erstinstanz), die Ehe sei wegen arglistiger Täuschung über persönliche Eigenschaften nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB ungültig zu erklären, eventualiter wegen Missbrauchs zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen (Art. 105 Ziff. 4 ZGB). Subeventualiter beantragte er, die Ehe sei ohne Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) sofort zu scheiden, weil ihm die Fortsetzung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei (Art. 115 ZGB). Für das Eingeklagte verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, die ihm die Erstinstanz am 10. Januar 2017 wegen Aussichtslosigkeit verweigerte. Mit Entscheid vom 21. März 2017 wies das Kantonsgericht St. Gallen (Vorinstanz) seine dagegen erhobene Beschwerde ab, unter Bestätigung der Aussichtslosigkeit.
 
2.
2.1. Die Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Wo das Bundesgericht - wie hier - in der Sache selber urteilen kann, hat der Beschwerdeführer wegen der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG) einen materiellen Antrag zu stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1), das heisst anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Abänderungen er beantragt (Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 1.3). Der Antrag muss im Falle der Gutheissung zum Urteil in der Sache erhoben werden können (Urteil 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 1.3 Abs. 1). Auf die Beschwerde, der ein materieller Antrag fehlt, ist nicht einzutreten (BGE 134 III 235 E. 2; 133 III 489 E. 3; Urteil 4D_99/2014 vom 30. März 2015 E. 1 und 2), ohne vorgängige Nachfrist zur Verbesserung (BGE 133 III 489 E. 3.3; Urteil 4A_357/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1).
2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält zahlreiche Rügen, aber kein Begehren und nichts in der Begründung, das als solches verstanden werden könnte. Die Praxis, wonach Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 139 III 24 nicht publ. E. 1.2 Abs. 2; BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 [zur Berufung]), findet hier keine Anwendung. Diese Auslegung setzt ein gestelltes Rechtsbegehren voraus. Fehlt ein Rechtsbegehren, so gibt es auch nichts auszulegen (vgl. zum Widerklagebegehren: Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.5 a.E.).
3. Im Übrigen wäre die Beschwerde nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sich auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung, die teilweise neu ist und von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne deren Willkür zu begründen (Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Ferner legt er nicht ausreichend dar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen, bei denen die Kritik ansetzen müsste (BGE 134 II 244 E. 2.1), rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2 und 140 III 115 E. 2).
4. Aus den dargelegten Gründen ist im Verfahren nach Art. 109 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Leu