BGer 1C_544/2017
 
BGer 1C_544/2017 vom 18.10.2017
1C_544/2017
 
Urteil vom 18. Oktober 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch C.________,
gegen
Baukommission U.________,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Böschungsmauer,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2017 (VWBES.2017.292).
 
Erwägungen:
Am 3. Oktober 2017 trat das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ und B.________ nicht ein, mit der Begründung, der von ihnen beanstandete Entscheid der Baukommission U.________ vom 2. März 2016 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, weil sie die von ihnen dagegen ans Bau- und Justizdepartement erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen hätten.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersucht C.________ als (privater) Vertreter von A.________ und B.________, ihm mitzuteilen, "ob bei diesem Urteil wirklich kein Rechtsmittel erforderlich war. Sollte dies nicht der Fall sein, erhebe ich Beschwerde gegen dieses Urteil".
Mit dieser Eingabe erheben die Beschwerdeführer keine vorbehaltlose Beschwerde ans Bundesgericht, sondern nur für den Fall, dass eine solche nach der Einschätzung des Bundesgerichts erforderlich wäre. Eine solche bedingte Beschwerde ist unzulässig, ganz abgesehen davon, dass es dem Bundesgericht nicht erlaubt ist, Parteien Ratschläge zu erteilen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet den Beschwerdeführern insofern nicht, als der von ihnen beanstandete Bauentscheid der Gemeinde einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat.
Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baukommission U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Störi