BGer 1B_445/2017 |
BGer 1B_445/2017 vom 23.10.2017 |
1B_445/2017
|
Urteil vom 23. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
|
Gegenstand
|
Anordnung Untersuchungshaft; Gerichtsgebühr,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
|
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2017 (UB170114).
|
In Erwägung, |
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen A.________ mit Verfügung vom 18. August 2017 in Untersuchungshaft versetzt und diese bis zum 18. Oktober 2017 befristet hat;
|
dass A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erhoben hat;
|
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2017 abgewiesen hat;
|
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
|
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. Oktober 2017
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Merkli
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|