BGer 9C_747/2017 |
BGer 9C_747/2017 vom 27.10.2017 |
9C_747/2017
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Urteil vom 27. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts Nidwalden
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vom 26. Juni 2017 (SV 16 42).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 26. Juni 2017, mit welcher die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 17. Oktober 2016 betreffend Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen wurde,
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in die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung der Schadenersatzforderung beantragt,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
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dass die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 3. Juli 2016 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 den Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG, über welche am 18. November 2015 der Konkurs eröffnet worden war, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 21'287.20 verpflichtete,
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dass die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Juni 2017 bestätigte,
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dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- mit der bestrittenen Schadenersatzforderung von Fr. 21'287.20 nicht erreicht ist,
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dass sich überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
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dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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