BGer 4A_510/2017
 
BGer 4A_510/2017 vom 09.11.2017
4A_510/2017
 
Urteil vom 9. November 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________et al.,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 18. August 2017 (CAS 2016/O/4862).
 
In Erwägung,
dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Schiedsentscheid vom 18. August 2017 auf eine vom Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen gegen die Beschwerdegegnerinerhobene Klage mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe in englischer Sprache vom 21. September 2017 erklärte, den Schiedsentscheid des TAS vom 18. August 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Vertreters im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG abzuweisen ist, da die Beschwerdeeingabe keine Hinweise auf eine Unfähigkeit zur Prozessführung enthält (vgl. Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3), sondern im Gegenteil auf besondere Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers schliessen lässt, und das Nichtbeherrschen einer Verfahrenssprache für sich allein keine solche Anordnung rechtfertigt (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 zu Art. 41 BGG);
dass im Übrigen nicht geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 64 BGG erfüllt wären;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer die Beschwerde für weitere - nicht näher bezeichnete - Personen erheben will, zumal diese für das Bundesgericht aufgrund der Angaben in der Eingabe vom 21. September 2017 nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. MERZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 42 BGG) und es sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel (Art. 42 Abs. 5 BGG) handelt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Beschwerdeschrift entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG in englischer Sprache einreichte, bei der es sich nicht um eine Amtssprache (Art. 54 Abs. 1 BGG) handelt;
dass nach Art. 42 Abs. 6 BGG unter anderem nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften - entsprechend den Mängeln nach Art. 42 Abs. 5 BGG - zur Änderung zurückgewiesen werden können;
dass bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, im Allgemeinen eine zusätzliche Frist für die Übersetzung zu gewähren ist, um überspitzten Formalismus zu verhindern (BGE 143 IV 117 E. 2; 106 Ia 299 E. 2b/cc S. 306; 102 Ia 35 E. 1 S. 37);
dass jedoch missbräuchliches Prozessverhalten vorbehalten ist (BGE 143 IV 117 E. 3.2 S. 121; 102 Ia 35 E. 1 S. 38; vgl. auch BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 306; 121 II 252 E. 4b und Art. 42 Abs. 7 BGG);
dass Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit regelmässig in einer anderen Sprache als einer der schweizerischen Amtssprachen geführt werden, was im Hinblick auf eine formgerechte Anfechtung (Art. 42 Abs. 1 BGG) des entsprechenden Schiedsentscheids beim Bundesgericht nach Art. 77 BGG unter Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zu bedenken ist;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe verschiedentlich auf Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes hinweist und das Erfordernis zur Einreichung von Eingaben in einer Amtssprache (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG) ausdrücklich hervorhebt, ihm dieses Erfordernis also in aller Klarheit bekannt ist, dass er seine Eingabe aber dennoch in einer anderen Sprache einreicht;
dass dieses Vorgehen angesichts der konkreten Umstände auf einen Rechtsmissbrauch hinausläuft, indem bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht wird, um damit faktisch eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 142 IV 229 E. 1.3.4; 121 I 252 E. 4b S. 255), die als gesetzlich bestimmte Frist jedoch nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass dieses Vorgehen auch unter Gleichbehandlungsaspekten nicht angeht;
dass daher auf die Beschwerde nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 9. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann