BGer 5D_230/2017 |
BGer 5D_230/2017 vom 16.11.2017 |
5D_230/2017
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Urteil vom 16. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2017 1).
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Erwägungen: |
1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Postaufgabe 11. Oktober 2017) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Die Beschwerdeführerin nahm Bezug auf die drei Rechtsöffnungsverfahren des Kantonsgerichts Zug ER 2017 591 (betreffend Kanton Zug gegen B.________ AG in Liquidation), ER 2017 592 (betreffend Kanton Zug gegen die Beschwerdeführerin) und ER 2017 593 (betreffend Kanton Zug gegen die C.________ AG in Liquidation). Das Obergericht hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen verschiedene Kantone und eine Vielzahl weiterer Personen. Die Beschwerde erweise sich als querulatorisch, weshalb sie gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werde (Aktenzeichen VA 2017 1, das vom Obergericht allerdings schon mehrfach verwendet worden ist [vgl. Urteile 5D_197/2017 vom 11. Oktober 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, 4D_57/2017 vom 20. Oktober 2017]).
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Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf die drei genannten kantonsgerichtlichen Verfahren und das obergerichtliche Schreiben vom 12. Oktober 2017 - an das Bundesgericht gelangt.
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2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG; Urteil 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Der Streitwert der drei von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsöffnungsverfahren erreicht die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln ist (vgl. Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin stellt ein Sistierungsgesuch, das sie nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es abzuweisen ist.
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Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung in Verfahren berechtigt sein sollte, die nicht sie, sondern die B.________ AG in Liquidation und die C.________ AG in Liquidation betreffen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, "Zessionarin" der B.________ AG in Liquidation zu sein, doch kann eine Schuld nicht mit Zession übertragen werden.
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Im Übrigen enthält die kaum nachvollziehbare Beschwerde einen Rundumschlag gegen diverse Personen und Institutionen. Die Beschwerdeführerin stellt Anträge, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keinen erkennbaren Zusammenhang haben. Weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen und die Beschwerde nicht als querulatorisch hätte beurteilen dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzureichend begründet. Überdies erweist sie sich damit einmal mehr als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gar nicht überprüfen könnte, ob die kantonale Beschwerde zu Recht als querulatorisch beurteilt wurde, da das Obergericht in seinen Akteneinzig eine Kopie der ersten beiden Seiten der Beschwerde abgelegt hat.
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Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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